Familiengerichtliche Zuständigkeit bei Schadensersatz wegen rechtswidriger Unterhaltsvollstreckung
Zugunsten einer kommunalen Sozialhilfeträgerin waren auf diese übergegangene Unterhaltsansprüche eines Kindes gegen den Antragsteller tituliert worden. Im Jahr 2019 ließ die Antragsgegnerin rückständige Unterhaltsbeträge in Höhe von mehr als 15.000 Euro für den Zeitraum 2005 bis 2014 pfänden. In einem nachfolgenden familiengerichtlichen Verfahren wurde sie zur Rückzahlung der gepfändeten Beträge verpflichtet, da die vollstreckten Forderungen bei Beginn der Vollstreckungsmaßnahmen bereits verjährt gewesen waren. Der Antragsteller begehrte darüber hinaus die Feststellung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, ihm sämtliche infolge der unberechtigten Pfändung entstandenen Schäden zu ersetzen. Das Familiengericht verwies das Verfahren an das Landgericht mit der Begründung, der Schadensersatzanspruch sei rein zivilrechtlicher Natur, nachdem die unterhaltsrechtlichen Fragen bereits abschließend geklärt worden seien. Hiergegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein.

Das OLG Karlsruhe hob den Verweisungsbeschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurück. Die sofortige Beschwerde sei in analoger Anwendung der §§ 567 ff. ZPO zulässig, da das FamFG zwar keine eigene Regelung zur sofortigen Beschwerde im Kontext des § 17a GVG enthalte, jedoch an anderen Stellen – etwa in §§ 87 Abs. 4, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG – auf diese Normen verweise.

In der Sache befand das OLG, dass es sich bei dem Feststellungsbegehren um eine Unterhaltssache im Sinne der §§ 111 Nr. 8, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG handele. Der Gesetzgeber habe die familiengerichtliche Zuständigkeit durch das Merkmal des „Betreffens" der Unterhaltspflicht bewusst weit gefasst und über Unterhaltsansprüche im engeren Sinne hinaus ausgedehnt. Maßgeblich sei allein, ob der geltend gemachte Anspruch seine Wurzel im gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnis habe – unabhängig davon, ob er als Schadensersatz-, Bereicherungs- oder Befreiungsanspruch geltend gemacht werde oder ob er nach einem Forderungsübergang zwischen Parteien ohne familiäre Verbindung bestehe (BGH NJW 1994, 1416; BGH NJW 2016, 1818). Ob die im Einzelfall zu klärenden Rechtsfragen unterhaltsrechtlicher oder allgemein zivilrechtlicher Natur seien, sei demgegenüber irrelevant. Der Schadensersatzanspruch des Antragstellers wurzele im Unterhaltsverhältnis zwischen ihm und seinem Kind, in welches die Antragsgegnerin durch den gesetzlichen Forderungsübergang eingetreten sei. Die behauptete Verletzung von Rücksichtnahmepflichten bei der Pfändung habe ihren Ursprung in eben diesem Unterhaltsverhältnis und nicht in einem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsrechtsverhältnis, das nur gegenüber dem sozialhilfebeziehenden Kind bestanden habe. Die Entscheidung grenzt die vorliegende Konstellation klar von der Anwaltshaftung wegen Schlechterfüllung eines familienrechtlichen Mandats ab, deren Wurzel im zivilrechtlichen Mandatsverhältnis liege. 
OLG Karlsruhe, Az.: 18 WF 108/23, Beschluss vom 14.01.2026, eingestellt am 01.04.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten