Geltendmachung von Kindesunterhalt verheirateter Eltern bei Durchführung des paritätischen Wechselmodells
Das OLG Dresden befasst sich mit der Frage, ob ein Elternteil im paritätischen Wechselmodell die Geltendmachung von Kindesunterhalt allein gerichtlich betreiben kann oder ob es hierfür einer vorherigen sorgerechtlichen Entscheidung nach § 1628 BGB oder der Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf. Ausgangspunkt ist ein getrenntlebendes, noch verheiratetes Elternpaar, das zwei gemeinsame Kinder im paritätischen Wechselmodell betreut und die elterliche Sorge gemeinsam ausübt. Der Vater wollte sich im Wege der einstweiligen Anordnung die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Geltendmachung von Kindesunterhalt und die entsprechende Vertretungsmacht übertragen lassen, was das Familiengericht Chemnitz abgelehnt hat; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem OLG ohne Erfolg. Maßgeblich ist die Frage, ob trotz des in § 1629 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1824 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB vorgesehenen Vertretungsausschlusses im Prozess zwischen Kind und mit dem vertretenden Elternteil verheiratetem Elternteil eine gerichtliche Geltendmachung des Unterhalts ohne vorgelagertes Sorgeverfahren möglich ist. Das Gericht arbeitet die Entwicklung der Rechtsprechung heraus: Während früher wegen der vermuteten Interessenkollision ein umfassender Vertretungsausschluss auch bei nicht verheirateten Eltern angenommen wurde, hat der BGH diese Rechtsprechung für Unterhaltsverfahren nicht verheirateter Eltern aufgegeben und eine Alleinvertretungsbefugnis des klagewilligen Elternteils bejaht. Daraus folgt, dass unverheiratete Eltern im Wechselmodell den Kindesunterhalt ohne Ergänzungspfleger oder § 1628 Entscheidung geltend machen können, während für verheiratete Eltern formal weiterhin ein Vertretungsausschluss greift. Diese Ungleichbehandlung führt nach Auffassung des Senats zu einer nachträglichen Regelungslücke, weil der Gesetzgeber das Wechselmodell bei Schaffung der Normen nicht im Blick hatte und ursprünglich von einer Gleichbehandlung verheirateter und unverheirateter Eltern ausgegangen werden konnte. Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung verheirateter Eltern ist nicht erkennbar, zumal das Gesetz im Residenzmodell bereits eine Ausnahme vom vermuteten Interessenkonflikt zulässt und damit eine Gleichstellung mit unverheirateten Eltern teilweise verwirklicht. Der zusätzliche Interessenkonflikt, dass die Höhe des Kindesunterhalts Einfluss auf den Trennungsunterhalt nimmt, wiegt nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidend, da mögliche Interessenkollisionen in beiden Elternkonstellationen vergleichbar sind. Um die entstandene Lücke zu schließen, reduziert das OLG die Vertretungsausschlussregelungen des § 1629 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1824 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB teleologisch. Dadurch kann ein verheirateter Elternteil im paritätischen Wechselmodell den Kindesunterhalt ohne Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis unmittelbar gerichtlich geltend machen, was zugleich dem Verbot der Benachteiligung der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung trägt. 
OLG Dresden, Az.: 23 UF 833/24; Beschluss vom 11.03.2025, eingestellt am 08.01.2026 von Dr. jur. Christian Kasten