Kein Akteneinsichtsrecht der Eltern in Qualifikationsnachweise des Verfahrensbeistands
Das Amtsgericht Leonberg hatte mit Beschluss vom 27. November 2025 im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame minderjährige Tochter auf den Vater übertragen sowie die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Teilnahme an einer sachverständigen Begutachtung im Hauptsacheverfahren geregelt. Die Mutter legte hiergegen Beschwerde ein. Das OLG Stuttgart wies die Beschwerde mit Beschluss vom 29. Dezember 2025 hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurück und gab ihr im Übrigen statt. Mit ihrer Anhörungsrüge vom 8. Januar 2026 begehrte die Mutter die Fortführung des Verfahrens und machte insbesondere geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Zugleich beanspruchte sie Einsicht in die dem Familiengericht vom Verfahrensbeistand vorgelegten Qualifikations- und Fortbildungsnachweise.
Das OLG Stuttgart wies die Anhörungsrüge kostenpflichtig zurück. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 44 FamFG lag nach Auffassung des Senats nicht vor. Das Gericht ist nicht gehalten, jedes Einzelvorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; bloße Vermutungen und Spekulationen begründen keinen Gehörsverstoß. Hinsichtlich der unterbliebenen erneuten persönlichen Anhörung verwies der Senat auf das pflichtgemäße Ermessen des Beschwerdegerichts nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, das bei ordnungsgemäß erfolgter erstinstanzlicher Anhörung und fehlender Aussicht auf neue Erkenntnisse rechtmäßig ausgeübt wurde.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Entscheidung des Senats zur Frage des Akteneinsichtsrechts in die Qualifikationsnachweise des Verfahrensbeistands. Gestützt auf § 158a FamFG stellte der Senat klar, dass die Nachweispflicht ausschließlich gegenüber dem Gericht besteht. Ein eigenständiges Einsichtsrecht der Beteiligten ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dies folgt auch aus der Wertung des § 158a Abs. 2 Satz 5 FamFG, der das Einsichtsrecht in das erweiterte Führungszeugnis ausdrücklich verneint. Im Wege einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Eltern und dem Datenschutzinteresse des Verfahrensbeistands gelangte der Senat zu dem Ergebnis, dass personenbezogene Daten wie Geburtsdaten, Bildungsbiografie, Prüfungsergebnisse und Privatanschrift schutzwürdig sind und den Beteiligten nicht zugänglich zu machen sind. Für die Verfahrensakte genügt ein gerichtlicher Vermerk über die erfolgte Einsichtnahme. Die beantragte Verfahrenskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussichten versagt.
OLG Stuttgart, Az.: 11 UF 269/25, Beschluss vom 29.01.2026, eingestellt am 08.04.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten