Befreiter oder nicht befreiter Vorerbe – ein Unterschied mit weitreichenden Folgen
Was Erblasser wissen sollten, bevor sie eine Nacherbfolge anordnen
Wer ein Testament errichtet und dabei an die Versorgung des überlebenden Ehepartners ebenso denkt wie an die langfristige Weitergabe des Vermögens an die Kinder, greift häufig zur sogenannten Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB). Der überlebende Partner wird als Vorerbe eingesetzt, die Kinder als Nacherben. Doch was viele nicht wissen: Die Rechtsstellung des Vorerben kann erheblich variieren – je nachdem, ob der Erblasser eine Befreiung angeordnet hat oder nicht.
Was ist ein Vorerbe?
Ein Vorerbe ist echter Erbe – er wird unmittelbar Inhaber des Nachlasses, kann über Vermögensgegenstände verfügen und die Erbschaft nutzen. Allerdings ist seine Stellung von Anfang an zeitlich begrenzt: Mit Eintritt des Nacherbfalls – etwa dem Tod des Vorerben – fällt der Nachlass an den Nacherben über. Der Vorerbe ist damit kein freier Vollerbe, sondern in gewissem Maße ein treuhänderischer Verwalter für den Nacherben.
Die zwei Erscheinungsformen: befreit und nicht befreit
Das Gesetz unterscheidet zwischen dem nicht befreiten Vorerben, der den vollständigen Beschränkungen der §§ 2112 ff. BGB unterliegt, und dem befreiten Vorerben, den der Erblasser durch letztwillige Verfügung gemäß § 2136 BGB von einem Großteil dieser Bindungen entlastet hat.
Die Befreiung bedarf keiner bestimmten Formulierung. Sie muss im Testament jedoch zumindest andeutungsweise zum Ausdruck kommen und kann sich auch durch Auslegung ergeben. Enthält das Testament die Bestimmung, dass der Vorerbe „zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt" sein soll, gilt die vollständige Befreiung im Zweifel als angeordnet (§ 2137 Abs. 2 BGB).
Die wichtigsten Unterschiede im Überblick
1. Verfügung über Nachlassgrundstücke
Für den nicht befreiten Vorerben sind Verfügungen über Grundstücke ohne Zustimmung des Nacherben dem Nacherben gegenüber relativ unwirksam (§ 2113 Abs. 1 BGB). Der befreite Vorerbe hingegen kann entgeltlich über Nachlassgrundstücke verfügen, ohne die Zustimmung des Nacherben einholen zu müssen.
2. Ordnungsgemäße Verwaltung und Substanzverbrauch
Der nicht befreite Vorerbe ist verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und darf die Substanz des Nachlasses grundsätzlich nicht für seinen Lebensunterhalt aufzehren. Der befreite Vorerbe ist von dieser Pflicht entbunden: Er darf Nachlasssubstanz für seinen persönlichen Bedarf verbrauchen, ohne hierfür Wert- oder Schadensersatz zu leisten.
3. Herausgabepflicht beim Nacherbfall
Der nicht befreite Vorerbe muss den Nachlass beim Eintritt des Nacherbfalls in dem Zustand herausgeben, der sich bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung ergeben hätte (§ 2130 Abs. 1 S. 1 BGB). Der befreite Vorerbe haftet hingegen nur auf Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände (§ 2138 Abs. 1 BGB) – für rechtmäßig verbrauchte Gegenstände schuldet er keinen Ersatz.
4. Wertpapiere, Geldanlagen und Hinterlegungspflichten
Der nicht befreite Vorerbe ist gesetzlich verpflichtet, Wertpapiere und Gelder mündelsicher anzulegen und ggf. zu hinterlegen (§§ 2116–2119 BGB). Der befreite Vorerbe ist von diesen Pflichten vollständig entbunden und kann frei über die Anlageform entscheiden.
5. Auskunfts- und Rechenschaftspflichten
Während der nicht befreite Vorerbe den Nacherben gegenüber umfangreichen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten unterliegt (§§ 2127–2131 BGB), ist der befreite Vorerbe von der laufenden Rechenschaftspflicht befreit. Auf Verlangen muss jedoch auch der befreite Vorerbe ein Nachlassverzeichnis erstellen (§ 2121 BGB) – diese Pflicht ist von der Befreiungsmöglichkeit des § 2136 BGB ausgenommen.
Was bleibt für beide unverändert?
Nicht alles lässt sich durch eine Befreiungsanordnung aufheben. Folgende Bindungen gelten für jeden Vorerben zwingend – unabhängig davon, ob eine Befreiung angeordnet wurde:
- Verbot unentgeltlicher Verfügungen (§ 2113 Abs. 2 BGB): Schenkungen aus dem Nachlass bleiben dem Nacherben gegenüber unwirksam. Eine Befreiung hiervon ist gesetzlich ausgeschlossen.
- Dingliche Surrogation (§ 2111 BGB): Was mit Nachlassmitteln erworben wird, tritt automatisch in den Nachlass ein.
- Bestandsverzeichnis auf Verlangen (§ 2121 BGB).
- Schadensersatz bei Benachteiligungsabsicht (§ 2138 Abs. 2 BGB): Wer den Nachlass absichtlich zum Nachteil der Nacherben vermindert, bleibt stets schadensersatzpflichtig.
Praxishinweis: Befreiung kann beschränkt oder befristet werden
Die Befreiung muss nicht alles-oder-nichts sein. Der Erblasser kann die Befreiung auf einzelne Beschränkungen oder bestimmte Nachlassgegenstände begrenzen sowie unter eine Bedingung oder Befristung stellen – etwa: „Die Befreiung endet im Falle der Wiederverheiratung" . Eine solche differenzierte Gestaltung empfiehlt sich insbesondere, wenn der Erblasser unterschiedliche Interessen – Versorgung des Vorerben einerseits, Substanzerhalt für den Nacherben andererseits – in Einklang bringen möchte.
Fazit
Die Entscheidung, ob ein Vorerbe befreit oder nicht befreit eingesetzt wird, gehört zu den wichtigsten Gestaltungsfragen bei der Errichtung eines Testaments mit Nacherbschaft. Sie bestimmt, wie frei der überlebende Ehepartner tatsächlich über das gemeinsame Vermögen verfügen kann – und wie viel davon am Ende bei den Kindern als Nacherben ankommen wird. Eine durchdachte, auf den Einzelfall abgestimmte Regelung schützt alle Beteiligten und vermeidet späteren Streit.
Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten, eingestellt am 08.06.2026