Zustimmung unter Übernahme der Kosten zur Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Beschluss die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg zurückgewiesen. Der Fall betraf die Kostenentscheidung in einem Verfahren zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Die Beteiligten sind Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die sich vor vier Jahren trennten. Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin außergerichtlich zur vorzeitigen Aufhebung des Güterstandes auf, wobei die Antragsgegnerin unter der Bedingung zustimmte, dass der Antragsteller die Beurkundungskosten vollständig übernimmt.
Das OLG Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Begründung stützt sich darauf, dass § 93 ZPO auf diesen Fall anwendbar ist, da es sich um eine Familienstreitsache handelt. Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt und gab keine Veranlassung zur Klageerhebung, indem sie ihre Zustimmung von der Kostenübernahme durch den Antragsteller abhängig machte.
Das Gericht schloss sich der Auffassung an, dass der Antragsteller die Kosten für eine außergerichtliche Aufhebung der Zugewinngemeinschaft allein zu tragen hat. Es argumentierte, dass es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Kostentragung in § 1386 BGB gibt. Stattdessen zog das Gericht die Regelungen in §§ 1377 Abs. 2 und 1379 Abs. 1 S. 4 BGB als Analogie heran, die eine Kostentragung durch den Antragsteller vorsehen.
Das OLG Hamburg betonte, dass der Antragsteller mit der vorzeitigen Aufhebung typischerweise eigennützige Interessen verfolgt, wie die Sicherung der eigenen Ausgleichsforderung und eine frühere Verzinsung des Ausgleichsanspruchs. Daher sei es sachgerecht, vom Antragsteller zu verlangen, die Kosten für eine nachträgliche eigennützige Modifizierung der Zugewinngemeinschaft zu tragen.
Abschließend wies das Gericht darauf hin, dass der Grundsatz der Kostenaufhebung nach § 150 FamFG in diesem Fall nicht anwendbar ist, da es sich nicht um ein Scheidungsverfahren handelt, bei dem die Positionen der Parteien zufällig sind. Vielmehr verfolgt der Antragsteller bei der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft spezifische eigene Interessen.
OLG Hamburg, Az.: 12 WF 88/24, Beschluss vom 02.10.2024, eingestellt am 22.01.2025