Testamentsauslegung eines Berliner Testaments mit der Klausel eines gemeinsamen Todes der Ehegatten
Die Eheleute hatten im Jahr 1982 ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben bestimmten und für den „Fall eines gemeinsamen Todes“ ihre vier Kinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzten. Die erste Ehefrau des Erblassers verstarb, der Erblasser ging später eine neue Ehe ein und errichtete 2010 mit seiner dritten Ehefrau ein notarielles gemeinschaftliches Testament, in dem sich die neuen Eheleute wiederum wechselseitig zu Alleinerben einsetzten und ihre jeweiligen Kinder als Schlusserben bestimmten. Nach dem Tod des Erblassers begehrte die dritte Ehefrau einen Erbschein, der sie unter Berufung auf das Testament von 1982 als Alleinerbin ausweisen sollte. Die Kinder aus der ersten Ehe beantragten demgegenüber einen Erbschein, der sie – aus dem Testament von 1982 hergeleitet – als Erben zu je 1/3 ausweist.

Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag der Ehefrau zurück und bejahte eine Bindung des Erblassers an das Berliner Testament von 1982, da die dortige Formulierung „im Falle eines gemeinsamen Todes“ als Schlusserbeneinsetzung der vier Kinder zu verstehen sei. Hierdurch sei der Erblasser an einer abweichenden späteren Verfügung gehindert gewesen. Die dagegen gerichteten Beschwerden der dritten Ehefrau blieben ohne Erfolg.

Das OLG Brandenburg stellt zunächst klar, dass der Senat gemäß § 37 Abs. 1 FamFG den gesamten Akteninhalt, einschließlich des Vermerks über einen Anhörungstermin in einem anderen Verfahren, seiner Entscheidung zugrunde legen dürfe, auch wenn die Entscheidung nun in anderer Besetzung getroffen werde. Eine erneute Anhörung sei nur dann geboten, wenn es auf den persönlichen Eindruck ankomme, was hier nicht der Fall sei.

Materiellrechtlich gelangt der Senat durch Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Formulierung „im Falle eines gemeinsamen Todes“ nicht als bloße Katastrophenregelung im Sinne eines gleichzeitigen Versterbens zu verstehen sei. Unter Berücksichtigung der Angaben der Kinder, denen gegenüber sowohl die Erblasserin als auch der Erblasser das Testament als „Berliner Testament“ mit der Aussage erläutert hatten, die Kinder würden „nach dem Tod des Vaters alles erben“, wertet das Gericht die Kinder als bindend eingesetzte Schlusserben des Längstlebenden. Der Begriff „gemeinsamer Tod“ sei sprachlich weiter als „gleichzeitiger Tod“; er könne – im Sinne von „wenn wir beide tot sind“ – auch den Zustand beschreiben, dass beide Eheleute, wenn auch zeitlich versetzt, verstorben sind. Dies genüge der Andeutungstheorie (§ 2247 BGB) und stehe im Einklang mit der Rechtsprechung, insbesondere im Unterschied zur BGH-Entscheidung vom 19.6.2019 (IV ZB 30/18), in der nur der „gleichzeitige Tod“ geregelt war. Das spätere notarielle Testament von 2010 blieb wegen der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments von 1982 insoweit unwirksam.
OLG Brandenburg, Az.: 3 W 57/25, Beschluss vom 11.09.2025, eingestellt am 15.04.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten