Notwendiger Zeitpunkt der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden bei Volljährigenadoption
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich mit der Frage, welche Bedeutung der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden im Rahmen einer Volljährigenadoption zukommt, wenn dieser nach Stellung des Adoptionsantrags seine Geschäftsfähigkeit verliert. Ausgangspunkt war der Fall eines älteren Ehepaares, das einen volljährigen Mann adoptieren wollte. Der Adoptionsantrag wurde im April 2022 notariell beurkundet und eingereicht. Als der Familienrichter im November 2022 den annehmenden Ehemann anhörte, war dieser bereits nicht mehr in der Lage, den Adoptionsvorgang geistig zu erfassen. Das Amtsgericht Bremerhaven wies den Antrag mit der Begründung zurück, die Geschäftsfähigkeit müsse nicht nur bei Antragstellung, sondern auch bei der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen. Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte diese Entscheidung. Gegen das OLG legten die annehmende Ehefrau und der Anzunehmende Rechtsbeschwerde ein.

Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Das Gericht stellte zunächst klar, dass der Annehmende im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Adoptionsantrags uneingeschränkt geschäftsfähig gewesen sein muss. Diese Geschäftsfähigkeit müsse positiv festgestellt werden, und verbleibende Zweifel gingen zulasten der Wirksamkeit des Antrags. Entscheidend sei also die Geschäftsfähigkeit bei Antragstellung. Dagegen stehe einem Adoptionsausspruch nicht grundsätzlich entgegen, wenn die Geschäftsfähigkeit nachträglich im Laufe des Verfahrens verloren gehe. Der BGH begründet dies damit, dass der Gesetzgeber die frühere Vorschrift des § 1743 Abs. 4 BGB, die ausdrücklich die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit verlangte, 1998 aufgehoben und keinen Ersatz geschaffen habe. Der Verlust der Geschäftsfähigkeit nach Antragstellung verhindere daher den Adoptionsausspruch nicht, sofern der Antrag wirksam gestellt wurde.

Zur Stützung dieser Auffassung verwies der BGH auf § 1753 Abs. 2 BGB, der selbst eine posthume Adoption zulässt, wenn der Annehmende den notariell beurkundeten Antrag bereits eingereicht oder dessen Einreichung veranlasst hat. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn eine Adoption nach dem Tod des Annehmenden möglich bliebe, nicht aber bei vorherigem Verlust der Geschäftsfähigkeit. Entscheidend sei der im Antrag dokumentierte Wille, ein familiäres Band zu begründen. Für die Volljährigenadoption sei zudem zu berücksichtigen, dass der Anzunehmende eigenverantwortlich über die Annahme entscheiden könne, weshalb Erwägungen des Kindeswohls, wie sie bei Minderjährigen gelten, keine Rolle spielten.

Der BGH stellte gleichzeitig klar, dass das Beschwerdegericht erneut prüfen müsse, ob der Annehmende im Zeitpunkt der notariellen Antragstellung tatsächlich geschäftsfähig war und ob die Adoption sittlich gerechtfertigt sei. Die Geschäftsfähigkeit müsse positiv bewiesen sein; bloße Vermutungen genügten nicht. Der Beschluss verdeutlicht die Abgrenzung zwischen der formellen Wirksamkeit des Adoptionsantrags, die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Beurkundung erfordert, und der nachfolgenden gerichtlichen Entscheidung, für die der Fortbestand dieser Fähigkeit nicht konstitutiv ist.
BGH, Az.: XII ZB 320/23, Beschluss vom 04.06.2025, eingestellt am 08.11.2025 von Dr. jur. Christian Kasten