Ehegatteninnengesellschaft
Eine Ehegatteninnengesellschaft setzt einen Gesellschaftsvertrag zwischen den Ehegatten voraus, der ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommt (§§ 705, 730 BGB). Der BGH betont in seinem Beschluss vom 6.3.2024 (XII ZB 159/23), dass dafür ein über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehender gemeinsamer Zweck und ein Rechtsbindungswille erforderlich sind. Zu den entscheidenden Merkmalen zählen:

Gemeinsamer Vermögensaufbau: 

Die Ehegatten müssen durch ihre Zusammenarbeit gezielt Vermögen bilden, das nicht nur dem formal Berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten wirtschaftlich zugutekommen soll. Indizien hierfür können sein:

  • Gemeinsame Planung und langfristige Ausrichtung der Vermögensbildung,
  • Signifikanter Einsatz von Arbeitskraft oder Finanzmitteln beider Ehegatten,
  • Absprachen über die Verwendung von Gewinnen.

Rechtsgeschäftliche Ausgestaltung: 

Ausdrückliche Vereinbarungen (z. B. Arbeitsverträge) gehen konkludentem Verhalten vor. Ein Arbeitsverhältnis schließt eine Innengesellschaft nur aus, wenn es nicht scheinhaft ist und die Tätigkeit des nicht berechtigten Ehegatten adäquat vergütet wird. Im entschiedenen Fall wurde das Arbeitsverhältnis des Schuldners (monatliches Gehalt, klare Aufgabenzuweisung) als echte vertragliche Grundlage gewertet, die eine gesellschaftsrechtliche Bindung verdrängte.

Vermeidung von Haftungsrisiken: 

Die gezielte Vermögenszuordnung zu einem Ehegatten zum Schutz vor Gläubigerzugriff spricht gegen eine Innengesellschaft. Im Fall nutzten die Ehegatten die GmbH-Struktur, um das Vermögen vor den Insolvenzgläubigern des Schuldners zu schützen. Eine Innengesellschaft hätte diesen Schutz untergraben, da ein pfändbarer Auseinandersetzungsanspruch entstanden wäre.

Gesamtwürdigung aller Umstände: 

Der BGH verlangt eine umfassende Betrachtung der individuellen Gestaltung, einschließlich: 

  • Der wirtschaftlichen Motivation der Ehegatten,
  • die konsequente Umsetzung gewählter Rechtsformen (z. B. GmbH-Gründung durch einen Ehegatten),
  • Fehlender oder vorhandener Anhaltspunkte für eine über die Ehe hinausgehende schuldrechtliche Bindung der Ehegatten.

Im konkreten Fall scheiterte die Annahme einer Innengesellschaft daran, dass die Ehegatten bewusst eine haftungsoptimierte Struktur wählten und keine Hinweise auf eine Teilhabe des Schuldners am GmbH-Vermögen außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft bestanden. Der BGH bekräftigte damit, dass das fehlende Interesse an einer rechtlichen Vermögensgemeinschaft im Zweifel Vorrang vor gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen hat.

Zusammenfassend setzt eine Ehegatteninnengesellschaft einen positiven Nachweis des gemeinsamen Willens zur rechtlichen Bindung voraus, der nicht durch gegenläufige Vereinbarungen oder haftungsvermeidende Gestaltungen konterkariert wird.
BGH, Az.: XII ZB 159/23, Beschluss vom 06.03.2024, eingestellt am 22.05.2025