Das Pflichtteilsrecht der Eltern beim kinderlosen Ehegattentestament (Teil 2)
4. Besonderheiten bei der Gestaltung von EhegattentestamentenGerade im Kontext des Ehegattentestaments, in dem Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen, zeigt die Rechtsprechung, dass Klarheit im Wortlaut und in der Testamentsgestaltung entscheidend ist. Die Rechtsprechung bestätigt, dass Eheleute in der Regel beabsichtigen, den überlebenden Ehegatten gegen Pflichtteilsansprüche Dritter – häufig Kinder, im konkreten Fall jedoch Eltern – abzusichern und erst im zweiten Erbgang weitere Erben (ggf. entfernt Verwandte oder andere Bedachte) zum Zuge kommen zu lassen.
So hat das OLG Frankfurt ausgeführt, dass die Regelung, die Kinder oder sonstige Erben zu Schlusserben nach dem Tode des Längstlebenden macht, rechtlich dahin zu verstehen ist, dass der überlebende Ehegatte das Erbe zunächst ungeschmälert erhält, Pflichtteilsansprüche von dritter Seite jedoch dennoch in der Person der pflichtteilsberechtigten Eltern ausgelöst werden. Auch das OLG Brandenburg betont, dass die Auslegung eines Testaments maßgeblich ist und die Einsetzung des Ehegatten als Alleinerbe in der Regel die vollständige Enterbung der sonstigen gesetzlichen Erben – auch der Eltern – bedeutet, wodurch deren Pflichtteilsrecht ausgelöst werden kann.
Die Praxis zeigt, dass bei nicht eindeutigen Formulierungen im Testament regelmäßig streitig ist, ob durch das Testament auch Schlusserben benannt sind oder lediglich eine wechselseitige Alleinerbeneinsetzung vorliegt. Fehlt es an Abkömmlingen, wird die Nachlassplanung häufig durch Ansprüche der Eltern „gestört“, sofern diese noch leben.
5. Rechtsprechung zu Pflichtteilsansprüchen der Eltern
Gerichte haben wiederholt bestätigt, dass ein kinderloses Ehepaar durch eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung nicht verhindern kann, dass die Eltern des erstversterbenden Ehegatten, sofern sie existieren und enterbt werden, ihren Pflichtteil (in Geld, nicht als Anteil am Nachlass) verlangen können. Testamentsklauseln, die etwaige Pflichtteilsberechtigte „bestrafen“ sollen, greifen nicht gegenüber den Eltern, soweit diese explizit keine Schlusserbenstellung erhalten haben und ein Pflichtteilsanspruch entstanden ist.
Darüber hinaus ist für die praktische Geltendmachung des Anspruchs zu beachten, dass der Pflichtteilsanspruch bereits mit dem Todesfall fällig wird und der überlebende Ehegatte diesen auf Verlangen zu erfüllen hat – auch gegen seinen Willen und gegebenenfalls zu Lasten der Liquidität oder Substanz des Nachlasses.
6. Zusammenfassung
Zusammenfassend steht den Eltern eines kinderlosen Ehegatten, die im gemeinschaftlichen Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind, ein unmittelbarer Pflichtteilsanspruch gegen den testamentarischen Alleinerben zu. Die Höhe bemisst sich nach der Hälfte des ihnen gesetzlich zustehenden Erbteils. Die aktuellen Entscheidungen der Gerichte betonen die Wichtigkeit einer klaren Testamentsgestaltung, um Rechtsunsicherheiten und ungewollte Pflichtteilsansprüche zu vermeiden. Das Pflichtteilsrecht der Eltern ist dem Pflichtteilsrecht der Kinder im Rang nachgeordnet, entfällt jedoch nur, wenn der Erblasser eigene Kinder (oder Enkel) hinterlässt. In jedem Fall handelt es sich beim Pflichtteil lediglich um einen Geldanspruch, der jedoch erheblichen Liquiditätsbedarf beim überlebenden Ehegatten auslösen kann und daher stets in die Nachlassplanung einzubeziehen ist.
Dr. jur. Christian Kasten, Fachanwalt für Erbrecht, eingestellt am 08.08.2025