Zur Frage, ob das Grundbuchamt die Wirksamkeit der Ausschlagung des Nacherbrechts durch einen Nacherben selbstständig beurteilen und berücksichtigen darf
Der Beschluss des OLG Bremen behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Grundbuchamt ohne Erbschein die Löschung eines Nacherbenvermerks vornehmen darf, wenn ein Nacherbe seine Nacherbschaft ausgeschlagen hat und zugleich zu klären ist, ob diese Ausschlagung wirksam war. Im Ausgangsfall waren Eheleute als Miteigentümer eines Grundstücks eingetragen und hatten sich gegenseitig zu befreiten Vorerben sowie ihre Abkömmlinge – einschließlich eines nichtehelichen Sohns – als Nacherben eingesetzt; für den Fall der Ausschlagung oder des Vorversterbens eines Nacherben waren dessen Abkömmlinge als Ersatznacherben bestimmt. Nach dem Tod des Ehemanns wurde die Ehefrau als befreite Vorerbin hinsichtlich seines hälftigen Anteils mit Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen. Später übertrugen die vier gemeinsamen Kinder ihre Nacherbenanwartschaften notariell auf die Mutter; zugleich wurde erklärt, der nichteheliche Sohn X habe die Nacherbschaft bereits vor Eintritt des Nacherbfalls notariell ausgeschlagen, was sich aus der beigezogenen Nachlassakte bestätigte. Daraufhin beantragten Vorerbin und Kinder die Löschung des Nacherbenvermerks mit der Begründung, der Nacherbfall könne nicht mehr eintreten, weil sämtliche Anwartschaften auf die Vorerbin übergegangen und die Nacherbenstellung des nichtehelichen Sohnes durch Ausschlagung entfallen sei.
Das Grundbuchamt lehnte dies zunächst im Wege einer Zwischenverfügung ab und verlangte einen Erbschein, weil sich aus der Ausschlagungserklärung nicht ergebe, ob X nach § 1943 BGB noch berechtigt gewesen sei auszuschlagen oder die Nacherbschaft eventuell zuvor – auch konkludent – angenommen habe. Zudem stellte das Amtsgericht die Bestellung eines Pflegers für etwaige unbekannte zukünftige Abkömmlinge als mögliche weitere Nacherben in Aussicht. Das OLG bejaht zwar grundsätzlich die Zulässigkeit der Zwischenverfügung, rügt aber, dass das Grundbuchamt sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, indem es die Möglichkeit eines ausnahmsweisen Nachweises der Wirksamkeit der Ausschlagung im Grundbuchverfahren nicht in Betracht gezogen habe. Es stellt klar, dass ein Nacherbenvermerk nach § 51 GBO gelöscht werden kann, wenn alle Nacherben und Ersatznacherben zustimmen oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 GBO feststeht, etwa weil der Nacherbfall nicht mehr eintreten kann. Maßgebliches Problem ist hier der Nachweis der negativen Tatsache, dass der nichteheliche Sohn die Nacherbschaft vor seiner notariellen Ausschlagung nicht ausdrücklich oder konkludent angenommen hat; nach §§ 2142 Abs. 1, 1943 BGB wäre eine spätere Ausschlagung sonst ausgeschlossen.
Nach nahezu einhelliger Auffassung kann die Frage einer möglichen vorherigen Annahme und damit die Wirksamkeit der Ausschlagung im Regelfall nicht im grundbuchrechtlichen Verfahren geklärt werden, sondern ist Sache des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren. Das OLG betont jedoch, dass in Sonderfällen – insbesondere bei negativen Tatsachen – aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung der Nachweis einer Lücke im Erbnachweis durch eine notarielle eidesstattliche Versicherung zugelassen werden kann. Voraussetzung ist, dass auch das Nachlassgericht bei gleicher Aktenlage keinen weitergehenden Ermittlungsansatz hätte und sich im Erbscheinsverfahren mit dieser eidesstattlichen Versicherung begnügen würde, sodass der „Umweg“ über einen Erbschein systemwidrig und unnötig wäre. Im vorliegenden Fall sieht der Senat diese Voraussetzungen als erfüllt an: Die Ausschlagung erfolgte zeitnah nach Eintritt des Vorerbfalls und vor Eintritt des Nacherbfalls, alle übrigen Beteiligten haben notariell bestätigt, dass X ausgeschlagen hat, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er zuvor über sein Anwartschaftsrecht verfügt oder sonst nach außen erkennbar als Nacherbe aufgetreten wäre. Das Gericht hält es daher für zulässig, dass das Grundbuchamt den Nachweis, dass X die Nacherbschaft vor Ausschlagung weder ausdrücklich noch konkludent angenommen hat, durch Vorlage einer notariellen eidesstattlichen Versicherung dieses Nacherben als ausreichend ansieht.
Weiterhin stellt das OLG klar, dass im Hinblick auf die Formulierungen des gemeinschaftlichen Testaments keine Veranlassung besteht, einen Pfleger für unbekannte, noch nicht gezeugte Nacherben zu bestellen, weil die Nacherbeneinsetzung dahin auszulegen ist, dass nur die konkret benannten vier gemeinsamen Kinder und der ausdrücklich erwähnte nichteheliche Sohn erfasst sind. Damit reduziert sich das Ermessen des Grundbuchamts im konkreten Fall dahin, keinen Erbschein zu verlangen, sondern die Löschung des Nacherbenvermerks nach § 22 GBO zu ermöglichen, wenn die ergänzte Zwischenverfügung den Beteiligten die Möglichkeit einräumt, eine entsprechende notarielle eidesstattliche Versicherung des nichtehelichen Sohns X beizubringen. Die Entscheidung konkretisiert damit die Grenzen der Amtsermittlung im Grundbuchverfahren und öffnet eine praxisrelevante Ausnahme vom Grundsatz, dass die Wirksamkeit einer Erbausschlagung wegen möglicher vorheriger Annahme regelmäßig nur im Nachlassverfahren zu prüfen ist.
OLG Bremen, Az.: 3 W 6/25, Beschluss vom 03.07.2025, eingestellt am 22.11.2025 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten