Verwirkung von Trennungsunterhalt aufgrund unwahren Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart befasst sich mit der Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs einer Ehefrau wegen des unwahren und hartnäckigen Vorwurfs des sexuellen Kindesmissbrauchs gegen ihren Ehemann. Die Eheleute, Eltern einer 2017 geborenen Tochter, lebten seit 2021 getrennt. Die Ehefrau hatte nach einem Umgangskontakt im September 2022 behauptet, das Kind zeige Symptome eines sexuellen Missbrauchs, und führte dies auf den Vater zurück. Sie zeigte Ärzten Fotos des Genitalbereichs des Kindes, woraufhin mehrere Atteste ausgestellt wurden, die einen dringenden Verdacht auf sexuellen Missbrauch nahelegten. Die Ehefrau erstattete Strafanzeige, was zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und zur Hausdurchsuchung beim Ehemann führte. Das Kind hatte zwischenzeitlich keinen Kontakt zum Vater. Nach umfangreichen gerichtlichen Verfahren und mehreren Sachverständigengutachten – darunter ein gerichtsmedizinisches und ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten – wurde festgestellt, dass es keine Belege für einen sexuellen Missbrauch gab. Das Strafverfahren wurde eingestellt. Das Kind wechselte schließlich in den Haushalt des Vaters, der die alleinige elterliche Sorge erhielt.
Das OLG Stuttgart hatte über die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs zu entscheiden, in dem der Ehemann ab September 2022 monatlich 1.500 Euro Trennungsunterhalt zahlte, sich jedoch ausdrücklich den Verwirkungseinwand vorbehielt. Das Gericht prüfte zunächst die Einkommensverhältnisse beider Parteien und stellte fest, dass sowohl das Einkommen des Ehemanns als auch das der Ehefrau sich verändert hatten. Nach dem Wechsel des Kindes zum Vater war die Ehefrau verpflichtet, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen.
Im Kern beurteilte das Gericht das Verhalten der Ehefrau hinsichtlich des Missbrauchsvorwurfs. Zwar wurde anerkannt, dass die Ehefrau bei der ersten Anzeige möglicherweise aus Sorge um das Kind handelte und durch ärztliche Einschätzungen bestärkt wurde. Das Gericht sah jedoch im weiteren Verlauf, insbesondere nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens und Vorlage der Gutachten, ein schwerwiegendes Fehlverhalten der Ehefrau. Sie hielt den Missbrauchsvorwurf weiterhin aufrecht, forderte sogar eine psychologische Untersuchung des Ehemanns auf pädophile Neigungen und wollte Umgangsbeschränkungen durchsetzen. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die eheliche Solidarität, der den Unterhaltsanspruch verwirkt (§ 1579 Nr. 7 BGB). Auch ein ähnlich schwerwiegender Grund nach § 1579 Nr. 8 BGB wurde bejaht. Ab Oktober 2023 wurde der Trennungsunterhalt daher vollständig versagt, für September 2023 auf 1.434 Euro reduziert. Die Ehefrau wurde zudem verpflichtet, den ab Februar 2024 gezahlten Unterhalt zurückzuzahlen. Die Beschwerde der Ehefrau wurde weitgehend zurückgewiesen, da ihr Verhalten nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr durch berechtigte Interessen des Kindes zu rechtfertigen war, sondern vordergründig darauf abzielte, sich Vorteile im familiengerichtlichen Verfahren zu verschaffen.
OLG Stuttgart, Az.: 11 UF 117/24, Beschluss vom 30.01.2025, eingestellt am 22.06.2025