Vollstreckung eines Versäumnisbeschlusses im Zugewinnausgleichsverfahren
Die Vollstreckung eines Versäumnisbeschlusses zur Auskunftserteilung im Familienrecht, beispielsweise zu den Stichtagen des Ehezeitanfangs und des Ehezeitendes, erfolgt nach den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO). Voraussetzung hierfür ist, dass der Beschluss als Vollstreckungstitel wirksam ist. Dies bedeutet, dass der Beschluss den Auskunftsanspruch klar und eindeutig definiert und die relevanten Stichtage – etwa den Beginn der Ehe und den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags – konkret benennt. Zudem muss der Beschluss dem verpflichteten Ehegatten ordnungsgemäß zugestellt worden sein. In manchen Fällen ist auch eine Vollstreckungsklausel erforderlich (§ 724 ZPO analog). Fehlen diese Voraussetzungen, ist der Titel nicht vollstreckbar.

Die eigentliche Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften der §§ 888 bis 890 ZPO. Hierbei wird zunächst durch das Gericht ein Zwangsmittel angedroht, in der Regel ein Zwangsgeld oder – bei fortgesetzter Weigerung – Erzwingungshaft. Kommt der Verpflichtete seiner Auskunftspflicht weiterhin nicht nach, wird das angedrohte Zwangsmittel festgesetzt. Ziel ist es, die Auskunftserteilung zu erzwingen, beispielsweise durch Vorlage eines stichtagsbezogenen Vermögensverzeichnisses mit Angaben zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Eine Pflicht zur Vorlage von Belegen besteht in der Regel nicht, es sei denn, diese wurde ausdrücklich im Beschluss festgelegt.

Besonderheiten ergeben sich im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens. So kann das Gericht die vorläufige Vollstreckbarkeit eines solchen Beschlusses anordnen (§ 116 FamFG), wenn ein dringendes Interesse besteht, etwa zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichs. Andererseits kann der verpflichtete Ehegatte unter bestimmten Umständen Vollstreckungsschutz beantragen, wenn die Vollstreckung unbillig wäre oder unverhältnismäßige Belastungen verursachen würde. Im Verbundverfahren ist zudem zu beachten, dass die Vollstreckung von Folgesachen wie dem Zugewinnausgleich oft erst nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs möglich ist.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt grundsätzlich der säumige Ehegatte (§ 788 ZPO). In der Praxis achten Gerichte darauf, dass die Auskunftspflicht nicht unverhältnismäßig belastend ist. Bei komplexen Vermögensverhältnissen kann der Umfang daher auf bestimmte Nachweiszeiträume beschränkt werden. Ziel all dieser Maßnahmen ist es, eine vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft zu ermöglichen, um die Grundlage für eine gerechte Vermögensauseinandersetzung zu schaffen.
Dr. Christian Kasten, eigenstellt am 08.04.2025