Unterhaltsrechtliche Zurechnung von Überstundenvergütungen bei angestelltem Klinikarzt
Das Kammergericht hatte über die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit eines als Assistenzarzt angestellten Vaters zweier minderjähriger Kinder sowie über seine Trennungsunterhaltspflicht gegenüber der getrenntlebenden Ehefrau zu entscheiden. Die Ehegatten hatten sich im Januar 2022 getrennt; die Mutter zog mit den damals noch kleinen Kindern (heute 7 und 5 Jahre alt) aus der Ehewohnung aus und betreut diese seitdem. Sie ist mit 30 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Der Vater war bis Februar 2023 befristet als Krankenhausarzt tätig, erzielte dabei erhebliche Überstunden- und Bereitschaftsdienstvergütungen und machte später insbesondere eine psychische Erkrankung, Arbeitsunfähigkeit, hohe Darlehensraten an seine Mutter sowie umfangreiche Kinderbetreuung geltend, um seine Unterhaltspflicht zu reduzieren. Zudem verlangte er, der Mutter sei ein fiktives Vollzeiteinkommen zuzurechnen.
Das Kammergericht bestätigt die grundsätzliche Zurechnung fiktiver Einkünfte aus der zuvor ausgeübten ärztlichen Tätigkeit, da Ärzte auf dem Arbeitsmarkt gesucht sind und der Unterhaltspflichtige seine Erwerbsfähigkeit bestmöglich einzusetzen hat. Unterhaltsrechtlich maßgeblich ist daher das zuvor erzielte Einkommen als Klinikarzt. Die Besonderheit liegt in der Behandlung der umfangreichen Mehrarbeitsvergütung: Das Gericht stellt klar, dass Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen bei einem Klinik- bzw. Krankenhausarzt grundsätzlich Einkommen darstellen, aber nur bis zu einer Obergrenze von 48 Wochenstunden. Soweit – wie hier – die tatsächliche Arbeitszeit mit ca. 51/52 Wochenstunden die arbeitszeitrechtliche Höchstgrenze übersteigt, ist die darüberhinausgehende Mehrarbeit überobligatorisch; ein Teil der Vergütung (hier: ¼ der Mehrarbeitsvergütung) bleibt daher unterhaltsrechtlich anrechnungsfrei.
Die vom Vater behauptete längerfristige Arbeitsunfähigkeit aufgrund depressiver Erkrankung verneint das Gericht für die Zeit bis August 2025 im Ergebnis, da er tatsächlich ärztlich tätig war und seiner gesteigerten Obliegenheit, sich konsequent und ggf. stationär behandeln zu lassen, nicht genügt hat. Erst ab September 2025, gestützt auf eine sozialmedizinische Stellungnahme des Jobcenters, erkennt das Gericht eine volle, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit an und nimmt eine Mangelfallberechnung vor; ab diesem Zeitpunkt ist er nur noch eingeschränkt leistungsfähig und der Kindesunterhalt wird unter Berücksichtigung von Bürgergeld, Selbstbehalt und Unterhaltsvorschuss festgelegt.
Die Tilgung eines Darlehens an seine Mutter in Höhe von 600 EUR monatlich bleibt unberücksichtigt, da mit der Rückführung erst nach der Trennung begonnen wurde und diese Schuld das eheliche Zusammenleben nicht geprägt hat. Eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle wegen angeblich umfangreicher Mitbetreuung scheidet aus, zumal der Vater tatsächlich hoch ausgelastet ist und der Umgang zuletzt nur begleitet stattfindet. Ebenso verneint das Kammergericht eine weitergehende Erwerbsobliegenheit der Mutter über 30 Wochenstunden hinaus. Neben der Betreuung zweier kleiner Kinder besteht keine Pflicht zur Vollzeittätigkeit; die Kinder müssten nicht bis zu neun Stunden täglich in der Kita betreut werden. Das Vertrauen der betreuenden Mutter, ihre bisherige Teilzeittätigkeit in der Trennungszeit fortführen zu dürfen, ist schutzwürdig.
Unter dem Strich wird der Kindesunterhalt – unter Berücksichtigung einer Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle wegen dreier Unterhaltspflichten, der Anrechnung von Unterhaltsvorschuss sowie ab September 2025 einer Mangelfallkonstellation – neu festgesetzt, wobei die Beschwerde des Vaters nur teilweise Erfolg hat. Der Trennungsunterhalt wird zeitlich gestaffelt zugesprochen und entfällt, sobald aufgrund des vorrangigen Kindesunterhalts keine positive Differenz der bereinigten Einkommen mehr verbleibt; ab dem Mangelfall (Bürgergeldbezug) scheidet Trennungsunterhalt vollständig aus.
Kammergericht, Az.: 16 UF 127/24, Beschluss vom 13.10.2025, eingestellt am 01.06.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten