Amtspflichten des Notars bei Rücktritt vom Erbvertrag und Aufbewahrung des Zustellnachweises
Der unverheiratete, kinderlose Erblasser (E) hatte 1991 mit seiner damaligen Lebensgefährtin W einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem er sie zur alleinigen Vorerbin einsetzte und sich den Rücktritt vorbehielt. 2000 erklärte E vor demselben Notar (Beklagter) notariell den Rücktritt und beauftragte ihn mit der Zustellung an W. In der Urkunde ist vermerkt, W sei unter einer bestimmten Anschrift eine Ausfertigung erteilt worden. Nach dem Tod des E beanspruchte W gleichwohl die Alleinerbenstellung aus dem Erbvertrag und bestritt den Zugang der Rücktrittserklärung. Im Erbscheinsverfahren konnte ein Zustellnachweis nicht beigebracht werden; die vom Notar geführten Akten enthielten keine Zustellungsurkunde. Später wurde zudem festgestellt, dass W zum maßgeblichen Zeitpunkt unter der in der Urkunde angegebenen Anschrift nicht gemeldet war. Die Erbscheinsanträge der Geschwister als gesetzlichen Erben blieben daher erfolglos. Sie nehmen nun den Notar auf Schadensersatz nach § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO in Anspruch.

Das Landgericht bejaht dem Grunde nach einen Amtshaftungsanspruch. Der Notar habe seine Amtspflichten beim Vollzug der Rücktrittserklärung in zweifacher Hinsicht verletzt: Zum einen habe er nicht sichergestellt, dass die empfangsbedürftige Rücktrittserklärung der durch den Erbvertrag begünstigten W tatsächlich zugegangen ist. Seine Verantwortung erschöpfe sich nicht im Erteilen eines Zustellungsauftrags an die Gerichtsvollzieherstelle; er habe vielmehr die Ausführung zu überwachen. Mangels Zustellnachweis habe der Notar seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt. Zum anderen liege eine eigenständige Amtspflichtverletzung darin, dass der Notar einen vorhandenen Zustellnachweis nicht in einer Weise aufbewahrt habe, die eine spätere Beweisführung ermögliche. Er sei verpflichtet, zumindest eine beglaubigte Abschrift des Zustellnachweises in der Urkundensammlung oder einer Nebenakte vorzuhalten und bei erbrechtlich relevanten Vorgängen die Aufbewahrungsfrist im Hinblick auf die Lebensdauer der Beteiligten pflichtgemäß zu verlängern.

Diese Pflichten bestehen nach Auffassung des Gerichts nicht nur gegenüber den Vertragsbeteiligten, sondern auch gegenüber den gesetzlichen Erben, die gerade wegen einer unwirksamen oder nicht nachweisbaren Erklärung von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Weder § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO (anderweitige Ersatzmöglichkeit) noch § 19 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB (unterlassene Rechtsmittel) stehen der Haftung entgegen. Die vom Notar erhobene Verjährungseinrede greift wegen eines Verjährungsverzichts und rechtzeitiger Klageeinreichung unter Rückwirkung des § 167 ZPO nicht durch. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist mangels substantiierter Darlegung der Nachlassverbindlichkeiten noch aufzuklären; der Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten wird mangels Nachweises der Belastung abgewiesen.
LG Lüneburg, Az.: 2 O 111/24, Urteil vom 08.01.2025, eingestellt am 30.06.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten