Das Pflichtteilsrecht der Eltern beim kinderlosen Ehegattentestament (Teil 1)
1. Ausgangslage und gesetzliche Grundlage
Nach deutschem Erbrecht sind nicht nur die Abkömmlinge (Kinder) eines Erblassers pflichtteilsberechtigt, sondern – sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind – auch die Eltern des Verstorbenen (§ 2303 Abs. 2 BGB). Haben kinderlose Ehegatten testamentarisch verfügt, dass sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und leben beim Tod eines Ehegatten noch beide Eltern oder wenigstens ein Elternteil des Verstorbenen, tritt folgende Rechtslage ein:
Sind die Eltern durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, haben sie einen Pflichtteilsanspruch gegen den testamentarischen Alleinerben, meist also den überlebenden Ehegatten. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, der dem jeweiligen Elternteil im Falle der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte.
2. Voraussetzungen für das Pflichtteilsrecht der Eltern
Eine Pflichtteilsberechtigung der Eltern setzt voraus:
- Es dürfen keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel u.ä.) des Erblassers existieren
- Die Eltern müssen zum Zeitpunkt des Erbfalls leben
- Die Eltern müssen durch das Testament (Verfügung von Todes wegen) ganz oder teilweise von der Erbfolge ausgeschlossen sein.
Die Pflichtteilsberechtigung besteht unabhängig davon, ob ein oder beide Elternteile noch leben. Ist nur ein Elternteil vorhanden, steht diesem der Pflichtteilsanspruch allein zu; leben beide, so steht ihnen der Pflichtteil gemeinschaftlich zu (jeweils die Hälfte des auf den gesetzlichen Erbteil entfallenden Pflichtteils).
3. Berechnung und Durchsetzung des Pflichtteils
Der Pflichtteilsanspruch ist kein Erb- oder Teilrecht am Nachlass, sondern ein rein schuldrechtlicher Geldanspruch gegen den oder die testamentarisch eingesetzten Erben, also praktisch meistens gegen den überlebenden Ehegatten. Die Höhe richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den die Eltern nach gesetzlicher Erbfolge erhalten hätten.
Der Anspruch entsteht unmittelbar mit dem Erbfall. Sollte der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen haben, kann gegebenenfalls ergänzend ein Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff. BGB) aktiviert werden, um Pflichtteilsberechtigte vor Aushöhlung ihres Mindestbeteiligungsrechts zu schützen.
Dr. jur. Christian Kasten, Fachanwalt für Erbrecht, eingestellt am 01.08.2025