Volljährigenadoption
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. April 2025 (1 BvR 76/24) eine Verfassungsbeschwerde einer Tochter des Annehmenden im Rahmen einer Volljährigenadoption für offensichtlich begründet erachtet. Die Beschwerdeführerin hatte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kiel Widerspruch eingelegt, mit dem die Annahme ihres volljährigen Großneffen als Kind durch ihren Vater ausgesprochen worden war. Die Ehefrau des Annehmenden war im Antrag als weitere Beteiligte genannt, die Annahme erfolgte jedoch allein durch den Vater. Die Beschwerdeführerin hatte sich schriftlich gegen die Annahme ausgesprochen, war aber weder zur persönlichen Anhörung geladen noch hatte sie Gelegenheit erhalten, sich zum Anhörungsergebnis zu äußern. Das Familiengericht hatte ihre Anhörungsrüge zurückgewiesen und sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Sachvortrag und der Angabe von Beweismitteln die prozessualen Anforderungen erfüllt hatte. Die rechtliche Würdigung obliege grundsätzlich dem Gericht, sodass eine ausdrückliche Rechtsausführung nicht erforderlich sei. Entscheidend war für das BVerfG, dass der angegriffene Beschluss gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstieß. Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und der Schluss nahelegt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Eine bloße fehlerhafte Rechtsanwendung genügt hierfür nicht, wohl aber, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm krass missverstanden oder in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird.

Im vorliegenden Fall hatte das Familiengericht die Annahme entgegen § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgesprochen, der vorsieht, dass bei einer Adoption durch einen Ehegatten die Ehefrau ebenfalls Annehmende sein muss. Diese Norm ist nach einhelliger Ansicht auch bei der Annahme eines Volljährigen anwendbar. Das Familiengericht hatte diese Vorschrift nicht berücksichtigt, obwohl die maßgeblichen Umstände bekannt waren. Die Entscheidung war daher unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar und damit willkürlich. Das BVerfG hob den Annahmebeschluss nicht auf, sondern beschränkte die Rechtsfolge auf die Beseitigung der Rechtskraft und die Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht.

Verstoß gegen das Willkürverbot
Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist, wenn eine Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und der Schluss nahelegt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Eine bloße fehlerhafte Rechtsanwendung genügt nicht, wohl aber, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm krass missverstanden oder in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird. Im vorliegenden Fall hatte das Familiengericht die Annahme entgegen § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgesprochen, der vorsieht, dass bei einer Adoption durch einen Ehegatten die Ehefrau ebenfalls Annehmende sein muss. Diese Norm ist nach einhelliger Ansicht auch bei der Annahme eines Volljährigen anwendbar. Das Familiengericht hatte diese Vorschrift nicht berücksichtigt, obwohl die maßgeblichen Umstände bekannt waren. Die Entscheidung war daher unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar und damit willkürlich.

Rechtswegerschöpfung und prozessuale Möglichkeiten
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nur zulässig ist, wenn der Rechtsweg erschöpft und alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen wurden, um die gerügte Grundrechtsverletzung zu verhindern, zu beseitigen oder eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch mit ihrem Sachvortrag und der Angabe von Beweismitteln die prozessualen Anforderungen erfüllt. Die rechtliche Würdigung obliege grundsätzlich dem Gericht, sodass eine ausdrückliche Rechtsausführung nicht erforderlich sei.

Rechtsfolgen und Zurückverweisung
Das BVerfG hob den Annahmebeschluss nicht auf, sondern beschränkte die Rechtsfolge auf die Beseitigung der Rechtskraft und die Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht. Bis zur Entscheidung des BVerfG bleiben die Wirkungen des Adoptionsbeschlusses bestehen.

Praxishinweis
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verdeutlicht, dass die Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm, hier § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB, bei der Annahme eines Volljährigen durch einen Ehegatten allein einen Verstoß gegen das Willkürverbot darstellt. Gerichte müssen bei der Annahme eines Volljährigen die einschlägigen Normen beachten und die Beteiligten ausreichend anhören. Die Nichtberücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG können ebenfalls zu einer Verfassungsbeschwerde führen. Die Entscheidung des BVerfG ist ein deutliches Signal an die Fachgerichte, die einschlägigen Normen und das Recht auf rechtliches Gehör bei der Annahme eines Volljährigen sorgfältig zu beachten.
Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 76/24, Beschluss vom 16.04.2025, eingestellt am 01.12.2025 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten