Rückgabeverlangen eines kombinierten Ehe- und Erbvertrags aus der amtlichen Verwahrung
Das OLG Frankfurt hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein kombinierter Ehe- und Erbvertrag, der aus der amtlichen Verwahrung entnommen werden soll, auch dann zurückgegeben werden darf, wenn dieser Vertrag bereits aufgehoben wurde. Die Beteiligten hatten 2011 einen notariellen Vertrag geschlossen, der sowohl einen geänderten Ehevertrag als auch einen Erbvertrag enthielt und in amtliche Verwahrung gegeben wurde. 2018 errichteten sie ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie den Erbvertrag widerriefen, die Änderung des Ehevertrags aber bestehen ließen. Beide Urkunden wurden amtlich verwahrt. Nach weiteren Widerrufen und Aufhebungen beantragten die Beteiligten schließlich die Rückgabe beider Urkunden aus der Verwahrung, da sie diese durch notariellen Vertrag rückwirkend aufgehoben hätten.
Das Nachlassgericht wies die Anträge zurück, da es sich bei dem Vertrag von 2011 um einen kombinierten Ehe- und Erbvertrag handele, dessen Rückgabe nach § 2300 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei. Auch die spätere Aufhebung ändere daran nichts. Die Beteiligten legten Beschwerde ein, mit der sie argumentierten, die Rückgabe müsse nach Aufhebung der Verträge möglich sein, da der Zweck der gesetzlichen Regelung – die Vermeidung von Rechtsunsicherheiten – nicht mehr berührt sei.
Das OLG Frankfurt entschied, dass die Beschwerde teilweise begründet sei. Hinsichtlich des gemeinschaftlichen Testaments von 2018 sei die Rückgabe möglich, da es sich dabei nicht um einen kombinierten Ehe- und Erbvertrag, sondern ausschließlich um ein Testament handele. Die bloße informatorische Bezugnahme auf den Ehevertrag stelle keine echte Verweisung dar. Das Herausgabeverlangen könne auch wirksam durch einen Bevollmächtigten gestellt werden; lediglich die tatsächliche Rückgabe müsse persönlich an die Erblasser erfolgen.
Bezüglich des Vertrags von 2011 bestätigte das OLG jedoch die Entscheidung des Nachlassgerichts. Die Rückgabe eines kombinierten Ehe- und Erbvertrags aus der amtlichen Verwahrung sei nach § 2300 Abs. 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen, unabhängig davon, ob der Vertrag später aufgehoben wurde. Die gesetzliche Regelung beschränke die Rücknahmemöglichkeit auf reine Erbverträge, um die Rechtssicherheit zu wahren, da Eheverträge regelmäßig auch zu Lebzeiten der Beteiligten rechtliche Wirkungen entfalten. Die Entscheidung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da der Gesetzgeber bewusst eine Differenzierung zwischen reinen und kombinierten Verträgen vorgenommen habe. Die Ungleichbehandlung gegenüber gemeinschaftlichen Testamenten sei sachlich gerechtfertigt, weil bei Eheverträgen ein besonderes Interesse am Erhalt der Originalurkunde bestehe. Die Beteiligten hätten sich freiwillig für die amtliche Verwahrung entschieden und damit die Rückgabemöglichkeit nachträglich ausgeschlossen.
Zusammenfassend stellte das OLG Frankfurt klar, dass ein Herausgabeverlangen für Testamente grundsätzlich zulässig ist und auch durch Bevollmächtigte gestellt werden kann, die Rückgabe selbst jedoch nur persönlich erfolgen darf.
Für kombinierte Ehe- und Erbverträge bleibt die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung jedoch auch nach Aufhebung des Vertrags ausgeschlossen.
OLG Frankfurt, Az.:21 W 63/23, Beschluss vom 19.09.2023, eingestellt am 01.06.2025