Zur Unwirksamkeit von online-Eheschließungen nach deutschem Recht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 25. September 2024 (Az. XII ZB 244/22) entschieden, dass sogenannte Online-Eheschließungen, bei denen die Ehepartner ihre Erklärungen per Videotelefonie vor einer Behörde im Ausland abgeben, nach deutschem Recht unwirksam sind. Der Fall betraf ein nigerianisches Paar mit Wohnsitz in Deutschland, das im Mai 2021 per Videokonferenz vor einer Behörde im US-Bundesstaat Utah getraut wurde. Beide befanden sich während der Eheschließung in Deutschland und erhielten anschließend eine amerikanische Eheurkunde mit Apostille. Die deutsche Meldebehörde erkannte diese Ehe jedoch nicht an.

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) kann eine Ehe im Inland nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Nach § 1310 und § 1311 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) müssen die Eheschließenden ihre Erklärungen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem deutschen Standesbeamten abgeben. Wird die Ehe im Ausland geschlossen, kann das Recht des Eheschließungsortes angewendet werden, sofern die Beteiligten sich dort tatsächlich aufhalten. Entscheidend ist jedoch der Ort der Abgabe der Eheschließungserklärungen. Wenn diese in Deutschland erfolgen, gilt die Eheschließung als im Inland durchgeführt und unterliegt somit den deutschen Formvorschriften.

Der BGH stellte klar, dass die Missachtung dieser Formvorschriften dazu führt, dass die Ehe als unwirksam gilt. Im vorliegenden Fall wurden die Erklärungen zur Eheschließung von beiden Partnern in Deutschland abgegeben, obwohl das Trauungsorgan in Utah ansässig war. Damit wurde ein wesentlicher Teil der Eheschließung im Inland vollzogen, weshalb die strengeren deutschen Vorschriften zur Anwendung kommen mussten. Die Tatsache, dass die Zeremonie per Videotelefonie stattfand und das Trauungsorgan im Ausland ansässig war, änderte nichts an dieser Bewertung.
BGH, Aktenzeichen XII ZB 244/22, Beschluss vom 25.09.2024, eingestellt am 22.12.2024