Zur Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung auf Trennungsunterhaltsleistung
In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Lörrach ging es um die Fragestellung, ob eine einstweilige Anordnung auf Leistung von Trennungsunterhalt gerechtfertigt sein kann, wenn der Antragsteller selbst über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Die Ehegatten lebten in Trennung, die gemeinsamen Kinder waren bereits volljährig und beide Ehegatten berufstätig.

Das Gericht weist den Antrag aufgrund fehlenden Regelungsbedarfs zurück. Für eine einstweilige Anordnung ist neben einem Anordnungsanspruch auch ein Anordnungsgrund erforderlich. Der Antragsteller muss ein schützenswertes Interesse an einer schnellen gerichtlichen Entscheidung nachweisen. Obwohl in Unterhaltsstreitigkeiten kein dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden erforderlich ist (§ 246 FamFG), bleibt das Regelungsbedürfnis als Rechtschutzinteresse bestehen. Ein Regelungsbedürfnis besteht dann, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein schnelles Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet. Dieses Bedürfnis fehlt jedoch, wenn der Antragsteller aufgrund eigener Einkünfte seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Die Antragstellerin hat monatliche Einkünfte von mindestens 4.857,18 Euro und es wurde weder vorgetragen noch ersichtlich gemacht, dass sie damit ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Das Gericht folgt nicht der Ansicht in der Literatur, dass ein Regelungsbedürfnis bereits dann bestehe, wenn ein Unterhaltsanspruch zwischen den Beteiligten streitig ist. Eine solche Auslegung würde das Hauptsacheverfahren obsolet machen und dem erleichterten Beweismaßstab der Glaubhaftmachung Vorschub leisten.
AG Lörrach, Az.: 10 F 1041/23, Beschluss vom 13.06.2024, eingestellt am 15.10.2024