Beeinträchtigende Schenkungen bei Ehegattentestament nach Tod eines Ehegatten
I. Ausgangslage:
Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament gemäß § 2269 BGB, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden einsetzen, enthält regelmäßig wechselbezügliche Verfügungen. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten werden diese wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich bindend (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB). Das gemeinschaftliche Testament erlangt damit hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung eine Bindungswirkung, die der eines Erbvertrags entspricht. Die als Schlusserben eingesetzten Kinder genießen ab diesem Zeitpunkt den Schutz von § 2287 BGB. Der überlebende Ehegatte hat nach dem Todesfall des Erstversterbenden Schenkungen an einen der als Schlusserben eingesetzten Kinder vorgenommen. Die notarielle Schenkungsurkunde enthält einen ausdrücklichen Verzicht auf die Anrechnung auf etwaige Erb- und Pflichtteilsansprüche.
II. Schenkungen des überlebenden Ehegatten an einen der Schlusserben als potentiell beeinträchtigende Schenkung
Kommt es nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten zu lebzeitigen Schenkungen des überlebenden Ehegatten an einen der als Schlusserben eingesetzten Kinder, so hat dies erhebliche erbrechtliche Konsequenzen. Insbesondere dann, wenn der beschenkte Schlusserbe von einer lebzeitigen Zuwendung durch den überlebenden Ehegatten profitiert, steht dies im Spannungsfeld des § 2287 BGB.
Nach § 2287 Abs. 1 BGB kann der Vertrags- bzw. Schlusserbe vom Beschenkten die Herausgabe der Schenkung verlangen, „sofern der Erblasser die Verfügung in der Absicht traf, den Vertragserben zu beeinträchtigen.“
Im Hinblick auf die rechtliche Bewertung sind folgende Aspekte maßgeblich:
III. Voraussetzungen des § 2287 BGB
Wirksamer Erbvertrag/Bindungswirkung
In entsprechender Anwendung auf das gemeinschaftliche Ehegattentestament:
- Nach dem Tod des Erstversterbenden sind die wechselbezüglichen Verfügungen bindend (§ 2271 BGB).
- Die eingesetzten Schlusserben erwerben damit einen Anwartschaftsanspruch auf das im Nachlass verbliebene Vermögen.
- Unentgeltliche Zuwendung (Schenkung)
Der überlebende Ehegatte muss eine Verfügung von Todes wegen lebzeitig durch eine Schenkung vornehmen. Typisch ist insbesondere die Übertragung von Immobilien oder Geldvermögen ohne adäquate Gegenleistung. - Beeinträchtigungsabsicht
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Beeinträchtigungsabsicht i.S.v. § 2287 BGB vor, wenn:
- Die Schenkung dazu bestimmt ist, den Anspruch des Schlusserben auf das vertraglich gebundene Nachlassvermögen zu schmälern,
- kein lebzeitiges Eigeninteresse des Überlebenden an der Zuwendung besteht,
- und die Schenkung objektiv zu Lasten des gebundenen Nachlasses geht.
Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist stets, ob der überlebende Ehegatte durch die Schenkung „pflicht- und treuwidrig“ gehandelt hat, indem er die Bindung des gemeinschaftlichen Testaments unterlaufen wollte. Ein legitimes Eigeninteresse – etwa Versorgung, Pflege oder vergleichbarer Zweck – steht einer Beeinträchtigungsabsicht entgegen.
Wenn in der notariellen Schenkungsurkunde ausdrücklich auf die Anrechnung der Schenkung auf etwaige Erbansprüche oder Pflichtteilsansprüche verzichtet wird, sprechen starke Indizien für eine gezielte, die Schlusserben benachteiligende Schenkung, die ausschließlich zur Umgehung der Bindungswirkung vorgenommen wurde.
Dr. jur. Christian Kasten, Fachanwalt für Erbrecht, eingestellt am 14.08.2025