Windkraftstandortvermietung und Abfindungspflicht gemäß § 12 Höfeordnung
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser (E) einen im Sinne der HöfeO qualifizierten Hof hinterlassen. E hatte zu Lebzeiten wesentliche Teile der Hofgrundstücke an Windenergieunternehmen vermietet und dadurch langfristige Nutzungsverträge über den Betrieb von zwei Windkraftanlagen abgeschlossen, deren Laufzeiten je 25 Jahre betrugen und Verlängerungsoptionen enthielten. Im Testament hatte der Erblasser seinen Neffen als alleinigen Erben bestimmt sowie diesem nahegelegt, für die pflegebedürftige Ehefrau Sorge zu tragen. Die aus einer früheren Beziehung stammende Tochter (Ast.) erhob Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO und begehrte in Bezug auf die Abfindung Berücksichtigung der durch die Verträge gesicherten Pachteinnahmen als Zuschlag auf den Hofeswert.

Das Oberlandesgericht Schleswig klärte zunächst, dass der Tochter hinsichtlich der Hofabfindung lediglich der Pflichtteil zusteht. Dem lag die Auslegung des Testaments zugrunde, wonach der Erblasser die Tochter im Rahmen der Hoferbfolge wirksam enterbt hatte, sodass sich ihr Anspruch nach §§ 12, 10 HöfeO i.V.m. § 2303 BGB auf 1/4 des nach §§ 12 Abs. 2–5 HöfeO berechneten Hofeswerts beschränkt. Für die Ermittlung des Hofeswerts stellte der Senat klar, dass neben dem eineinhalbfachen Einheitswert gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 HöfeO auch ein Zuschlag für die durch die Erblasser zu Lebzeiten eingerichtete, landwirtschaftsfremde Nutzung der Flächen als Windenergieanlagenstandorte zu berücksichtigen ist (§ 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO).

Im Einzelnen urteilte der Senat, dass nur die gesicherten und aus bestehenden Verträgen ableitbaren kapitalisierten Zukunftserträge — nicht jedoch Erlöse aus möglichen, aber unsicheren Vertragsverlängerungen — in die Bewertung einzustellen sind. Im Rahmen billigem Ermessens und auf Basis sachverständiger Begutachtung setzte das OLG den Zuschlag auf 355.000 EUR an und berücksichtigte dabei die steuerlichen Verhältnisse eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die Ablehnung der Berücksichtigung möglicher Erlöserhöhung durch Vertragsverlängerung wurde mit deren Unsicherheit im Pflichtteilsrecht begründet (analog § 2313 Abs. 2 BGB).

Für künftige, tatsächlich realisierte Erlöse aus einer eventuellen Vertragsverlängerung stellte das Gericht klar, dass diese im Wege eines ausdrücklichen Feststellungsbeschlusses abzusichern sind, sodass der Abfindungsberechtigte nicht von Verjährungsgefahren betroffen ist. Dem Pflichtteilsanspruch der Ast. wurde in der Folge ein zusätzlicher Betrag zugesprochen, der sich nach Abzug bereits erbrachter Zahlungen auf 14.716,56 EUR belief.
OLG Schleswig, Az.: 60L WLw 4/23, Beschluss vom 23.05.2025, eingestellt am 22.01.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten