Konkludenter Abänderungsvorbehalt im gemeinschaftlichen Ehegattentestament bei nachträglicher Schwerbehinderung eines Kindes
Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten im Jahr 1997 ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben des Längstlebenden. Nach dem Tod des Ehemannes erlitt der Sohn mehrere Schlaganfälle, die zu einer schweren und dauerhaften Behinderung führten. Vor diesem Hintergrund errichtete die Erblasserin im Jahr 2020 ein eigenhändiges Testament, mit dem sie ihre bisherigen Verfügungen von Todes wegen ausdrücklich widerrief. Sie setzte ihre beiden Kinder erneut zu Erben zu je 1/2 ein, ordnete für den behinderten Sohn jedoch eine Vor- und Nacherbschaft sowie eine Abwicklungs- und Dauertestamentsvollstreckung an und bestimmte die Tochter zur Testamentsvollstreckerin. Diese Gestaltung zielte erkennbar auf die Ausgestaltung eines Behindertentestaments im Sinne einer bestmöglichen Vermögenssicherung für den Sohn und zugleich auf die Reduzierung des Zugriffs von Sozialleistungsträgern auf den Nachlass.

Die Kinder beantragten gestützt auf das neue Testament ein Testamentsvollstreckerzeugnis zugunsten der Tochter. Das Nachlassgericht Bonn wies den Antrag zurück mit der Begründung, die Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament von 1997 sei wechselbezüglich, sodass die Erblasserin hieran nach dem Tod des Ehemannes gebunden gewesen sei und das Einzeltestament von 2020 insoweit unwirksam sei.

Das Oberlandesgericht Köln bestätigt zwar die Wechselbezüglichkeit der ursprünglichen Schlusserbeneinsetzung und die grundsätzlich bestehende Bindungswirkung. Es gelangt jedoch im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung zu dem Ergebnis, dass im gemeinschaftlichen Testament ein konkludenter Abänderungsvorbehalt enthalten ist. Die Formulierung, die Kinder „sollen“ Erben des Letztversterbenden sein, sei erkennbar auf den Normalfall zugeschnitten und nicht auf gravierende, bei Testamentserrichtung nicht vorhersehbare Konstellationen. Angesichts der später eingetretenen schweren Behinderung des Sohnes und der damit verbundenen besonderen Schutzbedürftigkeit sei davon auszugehen, dass die Eheleute bei Kenntnis dieser Entwicklung eine Behindertentestamentsgestaltung gewählt hätten. Die ergänzende Auslegung führt somit zur Wirksamkeit des Einzeltestaments von 2020 und zur Anordnung der Testamentsvollstreckung zugunsten der Tochter.
OLG Köln, Az. 2 W 169/25, Beschluss vom 12.01.2026, eingestellt am 15.08.2026 von Fachanwältin für Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Christian Kasten