Umfang des Vertretungsausschlusses bei nicht verheirateten Eltern
Das Oberlandesgericht München hatte sich im Beschluss vom 5. August 2025 (Az. 34 Wx 167/25 e) mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ein Vertretungsausschluss nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingreift. Im zugrunde liegenden Fall waren die Eltern eines minderjährigen Kindes – anders als oft in vergleichbaren Konstellationen – nicht miteinander verheiratet, verfügten aber über das gemeinsame Sorgerecht. Die Großeltern des Kindes überließen diesem eine Eigentumswohnung, wobei die Mutter das Kind bei der notariellen Beurkundung allein vertrat. Das Grundbuchamt verweigerte den Vollzug der Eintragung, da es einen gesetzlichen Vertretungsausschluss beider Eltern annahm und auf der Bestellung eines Ergänzungspflegers bestand.

Das OLG München hob diese Auffassung auf. Es stellte klar, dass der Ausschlussgrund nach § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur den Elternteil betrifft, in dessen Person die Ausschlussvoraussetzungen unmittelbar vorliegen. Hier war der Vater von der Vertretung ausgeschlossen, weil das Rechtsgeschäft zwischen seinen eigenen Eltern und seinem Sohn geschlossen wurde. Die Mutter dagegen war aufgrund des fehlenden Ehebandes mit dem Vater nicht erfasst; sie durfte das Kind daher allein wirksam vertreten. Ein Vertretungsausschluss eines Elternteils führe also bei nicht verheirateten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht automatisch auch zum Ausschluss des anderen Elternteils.

Zur Begründung schloss sich das Gericht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach in Fällen nicht verheirateter Eltern die elterliche Vertretungsbefugnis nur insoweit eingeschränkt wird, wie tatsächlich eine Interessenkollision besteht. Eine pauschale Ausdehnung des Vertretungsausschlusses auf beide Elternteile widerspräche dem aus Art. 6 Abs. 2 GG abgeleiteten Elternrecht. Auch fehle eine gesetzliche Grundlage, um den anderen, nicht betroffenen Elternteil von der Vertretung auszuschließen. Folglich besteht die Vertretungsbefugnis des nicht ausgeschlossenen Elternteils als Alleinvertretungsbefugnis fort.

Damit bestätigte das OLG, dass bei nicht miteinander verheirateten Eltern mit gemeinsamer Sorge derjenige Elternteil, in dessen Person kein Ausschlussgrund vorliegt, ohne gerichtliche Bestellung eines Ergänzungspflegers das minderjährige Kind allein vertreten kann.
OLG München, Az.: 34 Wx 167/25 e, Beschluss vom 05.08.2025, eingestellt am 22.12.2025 von Dr. jur. Christian Kasten