Zur Berücksichtigung des privat genutzten Firmenwagens im Unterhaltsrecht

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seiner Entscheidung zur unterhaltsrechtlichen Bewertung der privaten Nutzung eines Dienstwagens klargestellt, dass der geldwerte Vorteil, den ein Unterhaltspflichtiger aus der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber bereitgestellten Firmenwagens zieht, das unterhaltsrelevante Einkommen erhöht. Dies begründet sich darin, dass der Unterhaltspflichtige durch die private Nutzung eigene Aufwendungen einspart.

Für die Bewertung zieht das OLG Hamm folgende Grundsätze der Bewertung heran:

Zur Bemessung des geldwerten Vorteils kann grundsätzlich die steuerliche 1%-Regelung herangezogen werden. Diese bietet jedoch lediglich einen Anhaltspunkt und ist nicht in jedem Fall verbindlich. Eine abweichende Bewertung ist insbesondere dann angemessen, wenn es sich um ein besonders kostspieliges Fahrzeug handelt, das primär repräsentativen Zwecken dient und das der Unterhaltspflichtige privat nicht angeschafft hätte.

Das OLG Hamm hat im konkreten Fall von der pauschalen 1%-Regelung abgesehen und eine individuelle Berechnung des geldwerten Vorteils vorgenommen. Dabei wurde unter der Annahme des Listenpreises des Fahrzeugs von 90.200 Euro eine konkreten Berechnung unter Berücksichtigung von Abschreibung, Fixkosten, Werkstattkosten und Kraftstoffkosten sowie einer geschätzten privaten Fahrleistung von 5.000 km jährlich wurde ein monatlicher Nutzungsvorteil von 571 Euro ermittelt.

Dieser Betrag wurde um ein Drittel reduziert, da der Unterhaltspflichtige privat ein weniger hochwertiges Fahrzeug angeschafft hätte. Der endgültige Vorteil wurde auf 400 Euro monatlich festgelegt.

Das Gericht betonte, dass die steuerliche 1%-Regelung nicht immer sachgerecht ist, insbesondere wenn die tatsächlichen Umstände (z.B. hoher Listenpreis oder repräsentative Funktion) eine abweichende Bewertung rechtfertigen. Stattdessen wurde eine konkrete Berechnung auf Basis realistischer Annahmen durchgeführt. Dabei wurden sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen als auch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs berücksichtigt. Diese differenzierte Betrachtung stellt sicher, dass der geldwerte Vorteil realistisch bemessen wird und den individuellen Umständen Rechnung trägt.
OLG Hamm, Aktenzeichen 4 UF 5/23, Beschluss vom 04.03.2024, eingestellt am 15.12.2024