Zur Härteklausel des §1568 BGB und der Verweigerung der Ehescheidung
Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über die Beschwerde einer Ehefrau zu entscheiden, die sich gegen die Scheidung nach einer 47-jährigen Ehe wandte und sich dabei insbesondere auf die Härteklausel des § 1568 BGB berief. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Familiengerichts und wies die Beschwerde zurück. Maßgeblich war, dass die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt lebten, sodass das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet wird. Damit war der Scheidungstatbestand erfüllt.
Zentral war die Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Scheidung nach § 1568 BGB unzumutbar erscheinen lassen. Das Gericht stellte klar, dass diese Vorschrift eng auszulegen ist, da sie eine Ausnahme vom Zerrüttungsprinzip darstellt. Die Scheidung darf nur dann verweigert werden, wenn der scheidungsablehnende Ehegatte durch den Ausspruch in eine sonst unerträgliche Situation geraten würde. Dies sei nicht schon durch hohes Lebensalter oder die lange Ehedauer begründet, da weder Alter noch 47 Jahre Ehedauer in sich außergewöhnliche härtebegründende Umstände darstellen.
Auch gesundheitliche Beeinträchtigungen rechtfertigten nach Auffassung des Senats die Anwendung der Härteklausel nicht. Zwar kann eine Verschlechterung einer schweren Erkrankung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, doch muss diese gerade durch den Scheidungsausspruch verursacht oder zumindest wesentlich mitverursacht werden. Die Ehefrau konnte jedoch nicht substantiiert darlegen, dass ihre Multiple Sklerose oder COPD konkret durch die gerichtliche Auflösung verschlimmert würden. Atteste belegten zwar eine allgemeine Verschlechterung, diese war jedoch auf den Krankheitsverlauf und weiterhin bestehenden Nikotinabusus zurückzuführen, nicht auf den Scheidungsausspruch selbst.
Besondere Bedeutung erhielt die geltend gemachte Suizidgefahr. Das Gericht erkannte an, dass grundsätzlich eine konkrete Selbsttötungsgefahr einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des § 1568 BGB darstellen könne, wenn der betreffende Ehegatte seine Handlungen nicht mehr verantwortlich steuern kann. Das eingeholte psychiatrische Gutachten bestätigte zwar eine konkrete Suizidgefahr, aber zugleich, dass die Ehefrau nicht in einem die Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkenden Ausnahmezustand stand. Ihre Äußerungen seien vielmehr planvoll und auf bestimmte Ziele bezogen, was auf die Fähigkeit zu eigenverantwortlichen Entscheidungen hinweise. Insofern sei die drohende Handlung ihrer Verantwortung zuzurechnen.
Im Ergebnis lagen daher keine Gründe vor, die ein Absehen von der Scheidung nach § 1568 BGB rechtfertigen konnten. Das Gericht bestätigte die Scheidung, lehnte eine Aussetzung des Verfahrens ab und legte der Antragsgegnerin die Kosten auf. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Härteklausel nur in extremen Ausnahmefällen greift und weder Alter, lange Ehedauer noch allgemeine Erkrankungen oder verantwortbare Suizidgefahren die Scheidung verhindern können.
OLG Koblenz, Az.: 13 UF 187/23, Beschluss vom 10.07.2024, eingestellt am 15.09.2025