Keine Übertragung der Alleinsorge trotz fehlender Kooperation bei Vorliegen einer umfassenden Sorgerechtsvollmacht
Im streitigen Sorgerechtsverfahren vor dem OLG Karlsruhe beantragte die Mutter die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für den minderjährigen Sohn T, nachdem jahrelange Konflikte mit dem Vater eine Kommunikation nahezu unmöglich gemacht hatten. Hintergrund war insbesondere eine geplante Auslandsreise der Mutter mit T nach Pakistan, für deren Durchführung sie eine Passbeantragung beabsichtigte, wofür sie der Mitwirkung des Vaters bedurfte. Der Vater verweigerte zunächst seine Zustimmung und jedwede Kommunikation. Das Amtsgericht Heidelberg hatte daher zunächst der Mutter die Alleinsorge übertragen. Im Beschwerdeverfahren vor dem OLG übergab der Vater der Mutter jedoch eine umfassende Sorgerechtsvollmacht für sämtliche Bereiche der elterlichen Sorge.
Das OLG Karlsruhe hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies den Antrag der Mutter auf Übertragung der Alleinsorge für T ab. Maßgeblich war, dass die vom Vater erteilte, umfassende Sorgerechtsvollmacht als ein milderes Mittel zur Auflösung von Konflikten angesehen wurde, welches dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprach. Nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darf die Alleinsorge nur dann übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht und keine anderen weniger einschneidenden Mittel ausreichen. Das Gericht bestätigte, dass zwar eine schwerwiegende und nachhaltige Störung in der Elternkommunikation vorliegt, diese aber durch die weitreichende Vollmacht kompensiert werden kann.
Die Mutter kann mit der Vollmacht eigenständig alle sorgerechtlichen Angelegenheiten für T regeln, sodass eine dauerhafte Kooperation mit dem Vater entbehrlich ist. Das alleinige Sorgerecht sei deshalb nicht kindeswohlbesser, da die Mutter die relevanten Entscheidungen im Interesse des Kindes auch ohne Kommunikation mit dem Vater treffen könne. Die in der Anhörung geäußerten Wünsche des Sohnes, die Mutter solle sich um alle Angelegenheiten kümmern, seien durch die Vollmacht ausreichend abgedeckt. Zudem ermögliche das Fortbestehen der gemeinsamen Sorge dem Vater weiterhin Kontroll- und Auskunftsrechte, ohne das Kindeswohl zu gefährden.
Auch bei nachhaltigen Kommunikationsstörungen zwischen den Eltern kann eine umfassende Sorgerechtsvollmacht ein taugliches Mittel sein, die gemeinsame Sorge aufrechtzuerhalten und eine Kindeswohlgefährdung auszuschließen. Nur wenn dieses mildere Mittel nicht ausreicht, kommt die Übertragung der Alleinsorge in Betracht.
OLG Karlsruhe, Az.: 20 UF 28/25, Beschluss vom 19.09.2025, eingestellt am 08.02.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten