Gewöhnlicher Aufenthalt bei Scheidung eines deutschen Diplomaten
Der Bundesgerichtshof entschied über die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Fall der Scheidung eines deutschen Diplomaten. Die Ehegatten, beide deutsche Staatsangehörige, lebten nach langen Jahren in Berlin zunächst in Stockholm und später in Moskau, wo der Ehemann als Botschaftsrat tätig war. Nachdem die Ehefrau 2021 dauerhaft nach Berlin zurückgekehrt war, beantragte der Ehemann die Scheidung. Während das Amtsgericht den Antrag wegen des noch nicht abgelaufenen Trennungsjahres abwies, schied das Kammergericht die Ehe unter Anwendung russischen Rechts. Dagegen wandte sich die Ehefrau mit einer Rechtsbeschwerde an den BGH.
Zentral war die Frage, welches nationale Recht auf die Scheidung anwendbar ist. Nach Art. 8 Rom III-Verordnung richtet sich dies grundsätzlich nach dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten. Der EuGH, dem der BGH die Frage zur Auslegung vorgelegt hatte, entschied im Urteil vom 20. März 2025 (ECLI:EU:C:2025:197), dass der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts sowohl ein subjektives als auch ein objektives Element umfasst: den Willen, den Lebensmittelpunkt in einem Staat zu begründen, sowie eine hinreichend beständige Anwesenheit dort. Diese Kriterien gelten auch für Diplomaten. Allerdings stehe deren dienstbedingter Aufenthalt im Empfangsstaat typischerweise nicht im freien Willen, sondern folge den Vorgaben des Entsendestaats. Daher liege in der Regel kein gewöhnlicher Aufenthalt im Empfangsstaat vor, da Diplomaten und ihre Angehörigen meist nur vorübergehend dort stationiert seien.
Nur wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass die Ehegatten den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen dauerhaft im Empfangsstaat begründen wollten – etwa durch Erwerb einer Wohnung oder konkrete Niederlassungsabsichten –, könne ausnahmsweise ein gewöhnlicher Aufenthalt dort bestehen. Das Kammergericht habe dem Diplomatenstatus fälschlicherweise keine Bedeutung beigemessen und somit die Kriterien des Art. 8 Rom III-Verordnung unzutreffend angewandt. Der BGH hob deshalb dessen Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück. Dabei deutete der Senat an, dass nach bisherigem Sachstand eher von einem fortbestehenden gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten in Deutschland auszugehen sei, ließ jedoch die endgültige Beurteilung der Tatsacheninstanz vorbehalten.
BGH, Az.: XII ZB 117/23, Beschluss vom 25.06.2025, eingestellt am 01.11.2025 von Dr. jur. Christian Kasten