Zulässigkeit der gerichtlichen Umkehr der Betreuungsanteile im Umgangsverfahren - BGHbestätigt weitreichende Regelungskompetenz bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern
Die am Verfahren Beteiligten – ein geschiedenes Elternpaar – sind Eltern eines im Jahr 2015 geborenen Sohnes. Nach der Trennung Mitte 2022 lebte das Kind bei der Kindesmutter, hatte zunächst regelmäßigen Umgang mit dem Vater. Aufgrund von von der Mutter vorgebrachten Gewaltvorwürfen gegen den Vater kam es jedoch wiederholt zu Einschränkungen und Unterbrechungen des Umgangs. Im Laufe des gerichtlichen Umgangsverfahrens wurden diverse Regelungen getroffen, von begleiteten zu unbegleiteten Umgängen, schließlich richtete das Amtsgericht eine Umgangspflegschaft ein und regelte den Umgang mehrfach, bis hin zu ausgeweiteten Betreuungszeiten für den Kindesvater. Das Oberlandesgericht ordnete im weiteren Verlauf unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung an, dass nun die Mutter nur noch in eingeschränktem Umfang Umgang hat, wodurch sich der Lebensmittelpunkt des Kindes faktisch zum Vater verschob. Gegen diese Regelung erhob die Mutter Rechtsbeschwerde, mit dem Ziel, den väterlichen Umgang für 6 Monate auszuschließen.

Hauptproblem ist die Frage, ob eine gerichtliche Umgangsregelung, die faktisch zur Umkehr der bisherigen Betreuungsanteile führt, also den Lebensmittelpunkt des Kindes auf den anderen Elternteil verlagert, im reinen Umgangsverfahren zulässig ist, oder ob dies zwingend ein Sorgerechtsverfahren mit Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts voraussetzt. Nach teils divergierender Rechtsansicht in Literatur und Instanzrechtsprechung bestätigt der BGH konsequent seine bereits entwickelte Linie, wonach auch eine vollständige Umkehr der Betreuungsanteile durch gerichtliche Umgangsregelung erfolgen kann, solange beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind. Das Gesetz enthält keine quantitative Begrenzung der Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die tatsächliche Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die konkreten Betreuungszeiten können innerhalb des Umgangsverfahrens so gestaltet werden, dass der Lebensmittelpunkt wechselt, ohne dass dies eine (gesonderte) Sorgerechtsentscheidung zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtlich erfordert. § 1671 Abs. 1 BGB (Antragserfordernis für Sorgerechtsübertragung) wird dadurch nicht umgangen, Sorge- und Umgangsrecht bleiben verfahrensrechtlich strikt getrennt. Maßstab ist immer das Kindeswohl (§ 1697a BGB).

Die Rechtsbeschwerde der Mutter wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 172/25, Beschluss vom 06.06.2025, eingestellt am 22.02.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten