Steuerbefreiung bei Anteilsvereinigung trotz nicht steuerbaren Vorerwerbs nach Paragraf 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG
Der Kläger war Alleingesellschafter einer grundbesitzenden GmbH. 2016 übertrug er 49 % der Anteile unentgeltlich auf seinen Sohn. Die Schenkung war als auflösend bedingt bzw. mit vertraglichem Widerrufsrecht zugunsten des Klägers ausgestaltet, u.a. für den Fall, dass der Sohn kinderlos vorversterben sollte. Der Sohn verstarb 2018 unverheiratet und kinderlos; gesetzliche Erben wurden die Eltern. Der Kläger widerrief daraufhin die Schenkung fristgerecht gegenüber seiner Ehefrau. Damit vereinigten sich wieder 100 % der Anteile an der grundbesitzenden GmbH in seiner Hand; der Grundbesitz der GmbH hatte sich nicht verändert.

Das Finanzamt sah im Widerruf der Schenkung einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GrEStG (Anteilsvereinigung) und setzte gegenüber dem Kläger Grunderwerbsteuer fest. Der ursprüngliche Erwerb des Sohnes war mangels Anteilsvereinigung nicht steuerbar gewesen. Das FG Münster gab der Klage statt und wendete § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG an. Das Finanzamt wandte hiergegen ein, § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG setze einen zuvor steuerbaren Erwerb voraus und werde zudem durch § 16 Abs. 5 GrEStG gesperrt.

Der BFH bestätigt die Entscheidung des FG. Der Widerruf der Schenkung führt zwar zu einer steuerbaren Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG, weil der vertraglich vorbehaltene Widerruf als Rechtsgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG anzusehen ist, das entweder einen Rückübertragungsanspruch begründet oder eine auflösende Bedingung verwirklicht. Gleichwohl ist die Steuer gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nicht festzusetzen. Die Norm ist – gestützt auf § 16 Abs. 5 GrEStG – grundsätzlich auch auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG anwendbar und verlangt nicht, dass der vorausgegangene Erwerbsvorgang grunderwerbsteuerbar gewesen sein muss. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, eine nur vorübergehende Änderung der grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Zuordnung nicht zu belasten; die Wiederherstellung des früheren Zustands soll insgesamt steuerfrei bleiben. § 16 Abs. 5 GrEStG sperrt die Begünstigung nur, wenn ein steuerbarer Ersterwerb nach § 1 Abs. 2–3a GrEStG pflichtwidrig nicht angezeigt worden ist. Bei einem von vornherein nicht steuerbaren Vorerwerb besteht keine Anzeige- und damit auch keine Sperrwirkung. Ebenso hindert die fehlende Anzeige des Rückerwerbs die Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nicht.
BFH, Az.: II R 16/23, Urteil vom 07.05.2025, eingestellt am 15.06.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten