Wertbemessung der Auskunftsstufe bei Verurteilung im Rahmen einer Stufenklage
Die Wertbemessung und Erfüllung des Auskunftsanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten gemäß §§ 260, 2314 Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB ist ein komplexes Thema im deutschen Erbrecht. Bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes im Fall einer Verurteilung zur Auskunftserteilung bei einer Stufenklage ist primär der Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich, den die Auskunftserteilung erfordert. Zur Bewertung wird in der Regel auf die Entschädigungsregelungen für Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zurückgegriffen, es sei denn, es handelt sich um berufstypische Leistungen, die dem Rechtmittelführer Einkünfte entgehen lassen. In Ausnahmefällen können auch Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen berücksichtigt werden, insbesondere wenn der Auskunftspflichtige nicht in der Lage ist, die Auskunft sachgerecht zu erteilen, wie beispielsweise bei Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen. Der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB ist vom eigenständigen Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zu unterscheiden. Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs erfolgt gemäß § 260 BGB durch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über die Nachlassgegenstände, den fiktiven Nachlass und die Nachlassverbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls. Wichtig ist, dass die geschuldete Auskunft keine Wertangaben enthalten muss. Ihr Zweck besteht lediglich darin, den Pflichtteilsberechtigten in die Lage zu versetzen, in einem weiteren Schritt selbstständig die Werthaltigkeit der einzelnen Nachlassgegenstände zu prüfen. Diese Regelungen gewährleisten eine ausgewogene Berücksichtigung der Interessen sowohl des Auskunftspflichtigen als auch des Pflichtteilsberechtigten im Rahmen des Erbrechts.
BGH Az.: IV ZB 29/23, Beschluss vom 02.10.2024, eingestellt am 01.02.2025