Nutzungsvergütung für Haushaltsgegenstand Pkw
Der Bundesgerichtshof hatte über eine Haushaltssache gemäß § 1361a BGB zu entscheiden, in der der im Miteigentum stehende Familien-Pkw Seat Alhambra für die Zeit des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden war und das Oberlandesgericht daneben eine monatliche Nutzungsvergütung von 150 € zugunsten der Ehefrau festgesetzt hatte. Im Tenor hob der BGH die Entscheidung des OLG Nürnberg insoweit auf, als der Ehemann zur Zahlung dieser Vergütung verurteilt worden war, und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück; die Zuweisung des Pkw sowie die Verpflichtung des Ehemanns zur Tragung von Kfz-Steuer und Versicherungen blieben unberührt.
Ausgehend von § 1361a Abs. 3 Satz 2 BGB stellt der BGH klar, dass die Festsetzung einer Vergütung für die Nutzung eines einem Ehegatten zum alleinigen Gebrauch zugewiesenen Haushaltsgegenstands im Ermessen des Gerichts steht. Ein gesonderter Sachantrag des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten ist hierfür nicht erforderlich, da die Norm keinen individualrechtlichen Anspruch, sondern eine dem Gericht eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit zur Billigkeitskorrektur begründet. Ebenso ist eine vorherige Zahlungsaufforderung des nutzungsberechtigten Ehegatten keine Voraussetzung; die Möglichkeit, eine Nutzungsvergütung anzuordnen, ist dem Haushaltszuweisungsverfahren immanent und kein eigenständiger Verfahrensgegenstand.
Die Nutzungsvergütung dient nach der Begründung des Senats dazu, den Verlust des Haushaltsgegenstands und etwaige wirtschaftliche Nachteile des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten zu kompensieren sowie einseitige Nutzungsvorteile des anderen Ehegatten für die Trennungszeit auszugleichen. Ob eine Vergütung überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe festzusetzen ist, richtet sich nach einer wertenden Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der beiderseitigen Nutzungs- und Nachteilspositionen; die tatrichterliche Würdigung unterliegt nur eingeschränkter Kontrolle. Für die Höhe der Vergütung betont der BGH, dass sie sich im Ausgangspunkt an der üblichen Miete für vergleichbare Gegenstände beziehungsweise am konkreten Nutzwert orientieren muss, wobei auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen sind.
Im konkreten Fall beanstandet der BGH nicht die Anordnung, dass der nutzende Ehemann die laufenden Kosten für Steuer und Versicherungen des Fahrzeugs zu tragen hat, da dies vom Gestaltungsspielraum des Gerichts gedeckt und mit der Billigkeit vereinbar sei. Die Festsetzung der pauschalen Nutzungsvergütung von 150 € monatlich hält hingegen mangels tragfähiger Feststellungen zur Bemessungsgrundlage der rechtlichen Überprüfung nicht stand: Das Beschwerdegericht hat weder den Nutz- bzw. Mietwert des konkret beschädigten Fahrzeugs unter Berücksichtigung notwendiger Instandsetzungskosten noch die Einkommens- und Vermögenssituation der Ehefrau hinreichend festgestellt. Da der Senat die fehlenden tatsächlichen Grundlagen nicht selbst ergänzen kann, war der Beschluss hinsichtlich der Nutzungsvergütung aufzuheben und die Sache zur erneuten umfassenden Billigkeitsprüfung an das OLG zurückzuverweisen.
BGH, Az.: XII ZB 114/25, Beschluss vom 24.09.2025, eingestellt am 15.12.2025 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten