Elternrecht und Namensbestimmung des Geburtsnamens
Im Zentrum des Beschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH) steht die im Personenstandsverfahren aufgeworfene Frage, ob der von beiden sorgeberechtigten Eltern nach § 1617 I BGB bestimmte Geburtsname eines Kindes auch dann im Geburtenregister einzutragen ist, wenn die Namensführung des benannten Elternteils – im konkreten Fall des Vaters – nicht urkundlich nachgewiesen werden kann, während der Name des anderen Elternteils (hier: die Mutter) feststeht.

Das betroffene Kind wurde im Jahr 2022 geboren; beide Eltern sind afghanische Staatsangehörige, jedoch ist die Identität des Vaters und die Eheschließung nicht nachgewiesen. Der Vater hatte mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft anerkannt, die Eltern gaben Sorgeerklärungen ab und wählten für die Namensführung des Kindes deutsches Recht, bestimmten aber den Namen des Vaters als Geburtsnamen. Das Standesamt trug zunächst den Namen der Mutter ein, da der Name des Vaters nicht urkundlich nachgewiesen war, und legte die streitige Frage dem AG vor (§ 48 PStG). Das AG Schweinfurt und sodann das OLG Bamberg wiesen das Standesamt an, den Namen des Vaters als Geburtsnamen einzutragen, versehen mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“. Die Standesamtsaufsicht legte dagegen Rechtsbeschwerde ein.

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück. Demnach kann die elterliche Namensbestimmung nach § 1617 I BGB auch den nicht nachgewiesenen Namen eines Elternteils umfassen, wenn die Eltern ihr Bestimmungsrecht nach der von ihnen getroffenen Rechtswahl (hier: deutsches Recht) ausüben, unabhängig davon, ob der Name tatsächlich urkundlich belegt werden kann. Maßgeblich ist, dass sich dieses Recht auf den „rechtmäßig zu führenden Namen“ bezieht, wobei Unsicherheiten in der Namensführung durch die Eintragung des tatsächlich geführten Namens mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ kenntlich gemacht werden. Eine teleologische Reduktion oder eine gerichtliche Kindeswohlprüfung nach § 1617 BGB findet nicht statt; das Gesetz weist die Namensbestimmung den sorgeberechtigten Eltern zu und sieht eine solche Prüfung nicht vor. Etwaige Bedenken des Kindeswohls könnten nur im Wege des Sorgerechtsentzugs nach § 1666 BGB und nicht im Namensbestimmungsakt Berücksichtigung finden.

Der BGH bestätigt, dass diese Linie auch nach der Reform des Namensrechts zum 1.5.2025 Bestand hat (vgl. Senat FamRZ 2021, 831; NJOZ 2021, 647) und damit sowohl das Elternrecht aus Art. 6 II GG als auch das Interesse an lückenlosen Personenstandsregistern ohne unzulässige Beschränkung gewahrt bleibt.
BGH, Az.: XII ZB 503/23, Beschluss vom 1.10.2025, eingestellt am 01.02.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten