Schwere Verfahrensfehler bei Umgangsregelung ohne Anhörung des Jugendamts und der Kinder
Das Oberlandesgericht Hessen hat eine amtsgerichtliche Umgangsregelung aufgehoben und das Verfahren an das Familiengericht zurückverwiesen, da dieses im Umgangsverfahren in mehrfacher Hinsicht gravierende Verfahrensfehler begangen hatte. Ausgangspunkt war ein Termin beim Amtsgericht Darmstadt im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens, in dem das Gericht nach Anhörung der Eltern und Bestellung einer Verfahrensbeiständin auf deren Anregung hin konkludent ein Umgangsverfahren einleitete. Zu diesem Termin war das Jugendamt jedoch nicht geladen worden, sodass es keine Möglichkeit zur Mitwirkung oder Stellungnahme erhielt. Zudem wurden die betroffenen Kinder, entgegen der zwingenden gesetzlichen Vorgaben, nicht gesondert zum Thema Umgang angehört, obwohl die Kindesanhörung zu diesem Punkt nach Eröffnung des Umgangsverfahrens gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 159 Abs. 1 FamFG). Im weiteren Verfahrensgang hatte das Amtsgericht ohne ausreichende Tatsachenermittlung wöchentlichen unbegleiteten Umgang des Vaters mit den Kindern sowie eine Umgangspflegschaft angeordnet, ohne die Notwendigkeit dieser Maßnahmen nachvollziehbar darzulegen oder zu prüfen, ob ein begleiteter Umgang – wie vom Jugendamt angeregt – im Sinne des Kindeswohls erforderlich gewesen wäre.
Das Jugendamt erhob daher Beschwerde mit der Rüge, erstinstanzlich keine Gelegenheit zur Mitwirkung erhalten zu haben und die getroffene Umgangsregelung für das Kindeswohl als problematisch zu erachten. Das Oberlandesgericht hat im Beschwerdeverfahren festgestellt, dass sowohl die fehlende Anhörung des Jugendamts als auch das Unterbleiben der persönlichen Kindesanhörung zwei schwere Verfahrensmängel darstellen, die gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG auf Antrag eines Beteiligten zwingend zur Aufhebung der Entscheidung und Rückverweisung führen können. Dabei stützte sich das Gericht auf die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung, unter anderem OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. August 2016 – 5 UF 169/16 – und KG Berlin, Beschluss vom 3. Februar 2016 – 3 WF 8/16 –, sowie auf einschlägige Kommentarliteratur. Die fehlende Beteiligung des Jugendamts verletze insbesondere § 162 FamFG, wonach das Jugendamt zwingend anzuhören ist. Ebenso wiege die unterlassene Anhörung der Kinder schwer, da sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) und das Kindeswohlprinzip darstelle. Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde daher inklusive des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten und vollständigen Behandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Prozesskosten wurden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
OLG Hessen, Az.: 6 UF 242/25, Beschluss vom 01.12.2025, eingestellt am 15.01.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten