Fiktive Einkünfte im Unterhaltsrecht
Die Zurechnung fiktiver Einkünfte im Unterhaltsrecht erfordert eine sorgfältige Prüfung der individuellen Umstände des Unterhaltsschuldners. Neben dem Fehlen subjektiver Erwerbsbemühungen muss objektiv die Möglichkeit bestehen, die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten notwendigen Einkünfte zu erzielen. Dabei spielen persönliche Faktoren wie Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand eine wichtige Rolle, ebenso wie die Verfügbarkeit entsprechender Arbeitsstellen.
Eltern sind verpflichtet, auch Gelegenheitsarbeiten oder berufsfremde Tätigkeiten unterhalb ihrer gewohnten Lebensstellung anzunehmen. Zudem kann eine Obliegenheit zur Ausübung einer Nebentätigkeit bestehen. Bei der Beurteilung, ob keine reale Beschäftigungschance besteht, sind insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB strenge Maßstäbe anzulegen.
Die Beweislast für die Leistungsunfähigkeit und die Einhaltung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit liegt vollständig beim Unterhaltspflichtigen. Es wird ein umfassender Vortrag erwartet, der darlegt, dass trotz intensiver Bemühungen keine Erwerbstätigkeit gefunden werden konnte. Bei verbleibenden Zweifeln wird der Verpflichtete als leistungsfähig behandelt.
Krankheitsbedingte Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit müssen ebenfalls im Detail dargelegt werden, einschließlich der Bemühungen um zumutbare medizinische Behandlungen zur Wiederherstellung der Arbeitskraft. Der Unterhaltspflichtige muss Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit konkret darlegen.
Diese strengen Anforderungen dienen dazu, eine gerechte Balance zwischen den Interessen des Unterhaltsschuldners und den Bedürfnissen der Unterhaltsberechtigten zu gewährleisten. Sie stellen sicher, dass alle zumutbaren Möglichkeiten zur Erfüllung der Unterhaltspflicht ausgeschöpft werden, bevor eine Leistungsunfähigkeit anerkannt wird.
Dr. jur. Christian Kasten, eingestellt am 08.03.2025