Rechtshängigkeit ausländischer Scheidungsverfahren und Sperrwirkung für spätere deutsche Scheidungsanträge bei Drittstaatenbezug
Die Beteiligten, ein deutsch‑italienischer Ehemann und eine italienisch‑israelische Ehefrau, hatten ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt bis zur Trennung im August 2021 in der Schweiz. Der Ehemann verlegte seinen gewöhnlichen Aufenthalt spätestens im November 2022 nach Deutschland, die Ehefrau verblieb mit den beiden gemeinsamen Kindern in der Schweiz. Am 4. Juli 2023 reichte der Ehemann beim Amtsgericht Ludwigshafen einen Scheidungsantrag ein; der Gerichtskostenvorschuss ging am 8. August 2023 ein. Die Ehefrau erhob jedoch bereits am 3. August 2023 Scheidungsklage beim Bezirksgericht Dietikon (Schweiz), die der Ehefrau am 2. November 2023 zugestellt wurde. Das Amtsgericht wies den deutschen Scheidungsantrag wegen anderweitiger ausländischer Rechtshängigkeit als unzulässig ab, das Oberlandesgericht bestätigte dies; dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Ehemannes.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt zunächst klar, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Scheidung aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des auch deutschen Ehemannes gem. Art. 3 lit. a (vi) Brüssel IIb‑VO gegeben ist, hilfsweise nach §§ 98, 121 Nr. 1 FamFG wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit. Gleichwohl ist der deutsche Scheidungsantrag unzulässig, weil die Scheidungssache bereits zuvor im Ausland rechtshängig geworden ist. Die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens ist – vorbehaltlich vorrangiger Sonderregelungen – nach der lex fori des ausländischen Gerichts zu bestimmen; sie steht der inländischen Rechtshängigkeit gleich, wenn Beteiligte und Streitgegenstand identisch sind und die ausländische Entscheidung in Deutschland anerkennungsfähig ist. Nach schweizerischem Recht tritt Rechtshängigkeit bereits mit Einreichung der Klage ein, während sie im deutschen Verfahren erst mit Zustellung des Scheidungsantrags an die Ehefrau entsteht; eine Vorverlagerung nach § 167 ZPO lehnt der BGH ab, da es nicht um Fristwahrung, sondern um den Rechtshängigkeitszeitpunkt geht.

Zentral betont der BGH, dass Art. 17 Brüssel IIb‑VO in Drittstaatenkonstellationen keine Anwendung findet: Die unionsautonome Definition des „Zeitpunkts der Anrufung“ und der Aussetzungsmechanismus des Art. 20 Brüssel IIb‑VO sind systematisch auf Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten beschränkt. Drittstaaten, wie hier die Schweiz, unterfallen diesem Regelungsregime nicht. Eine Analogie oder erweiternde Anwendung scheidet aus, weil der Unionsgesetzgeber den Anwendungsbereich bewusst eng gefasst und für Drittstaaten lediglich ein Anerkennungsversagungsregime (Art. 38 lit. d Brüssel IIb‑VO) vorgesehen hat. Besondere, unzumutbare Nachteile für den deutschen Antragsteller liegen nicht vor. Die Rechtsbeschwerde wird daher kostenpflichtig zurückgewiesen; eine Vorlage an den EuGH ist mangels vernünftiger Zweifel an der Auslegung („acte clair“) entbehrlich.
BGH, Az.: XII ZB 276/25, Beschluss vom 20.05.2026, eingestellt am 07.07.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten