Haftung der Eltern im Rahmen des Kindesunterhalts für das volljährige Kind bei Betreuung eigener Kinder
Der Beschluss des OLG Karlsruhe befasst sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein volljähriges, immatrikuliertes Kind einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern geltend machen kann, wenn es eigene minderjährige Kinder betreut. Ausgangspunkt war der Fall eines volljährigen Sohnes, der mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen zwei kleinen Kindern lebt und bereits im zwölften Semester eines Bachelorstudiums eingeschrieben ist, das er jedoch wegen Urlaubssemestern unterbrochen hatte. Nachdem die Eltern die Zahlung des Kindergelds eingestellt hatten, beantragte er Verfahrenskostenhilfe, um gegen seine Mutter Auskunfts- und Unterhaltsansprüche, insbesondere laufenden und rückständigen Unterhalt, geltend zu machen.

Das OLG Karlsruhe stellt hierzu klar, dass nach § 1602 BGB ein Unterhaltsanspruch nur dann besteht, wenn das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Für erwachsene, gesunde Kinder werden dabei strenge Anforderungen gestellt. Ein fortgesetztes Studium kann grundsätzlich eine Bedürftigkeit begründen, doch allein die Immatrikulation genügt nicht, wenn das Studium nicht aktiv betrieben wird. Im vorliegenden Fall hatte der Sohn sein Studium unterbrochen, sodass dies keine Bedürftigkeit begründet. Auch das Argument, neben der Kinderbetreuung für das Studium zu lernen, hielt das Gericht nicht für ausreichend, da eine zielstrebig betriebene Ausbildung nicht erkennbar war.

Bezogen auf die Betreuung der eigenen Kinder urteilte das OLG Karlsruhe differenzierter: Dass ein volljähriges Kind eigene Kinder betreut, reicht für sich genommen nicht, um einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern auszulösen. Gemäß § 1602 BGB hat die wirtschaftliche Eigenverantwortung – auch für Eltern mit Betreuungsaufgaben – Vorrang. Erst wenn ein Volljähriger, der keiner Berufsausbildung nachgeht, wegen besonderer Umstände nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen kann und auch der andere Elternteil der Kinder (hier: die Lebensgefährtin) nicht in Anspruch genommen werden kann, kann ein Unterhaltsanspruch gegen die eigenen Eltern bestehen. Das Gericht prüfte, ob dem Antragsteller zugemutet werden kann, zumindest einer geringfügigen Beschäftigung (z.B. im Umfang eines Minijobs) nachzugehen. Die Tatsache, dass seine Lebensgefährtin studiert und zumindest teilweise für die Kinderbetreuung zur Verfügung steht, führt nach Ansicht des Gerichts dazu, dass dem Antragsteller eine Beschäftigung für mindestens zehn Stunden pro Woche möglich und zumutbar ist.

Bei der Berechnung hat das Gericht einen Bedarf von 930 Euro monatlich angenommen. Unter Berücksichtigung eines erzielbaren Minijob-Einkommens verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 410 Euro monatlich für 2023 und 392 Euro ab 2024. Für diesen Teil gewährte das Gericht Verfahrenskostenhilfe und sah insoweit Erfolgsaussicht für einen Teilerfolg des Antrags. Einen Anspruch auf eine weitergehende Auskunftserteilung gegenüber der Mutter besteht demgegenüber mangels Bedürftigkeit nicht, da der Sohn sein Studium unterbrochen und damit faktisch die Lebensstellung der Eltern aufgegeben hatte. Für volljährige Kinder ohne aktuelle Ausbildung ist künftig das eigene Einkommen und Vermögen maßgeblich, nicht mehr das der Eltern.

Zusammenfassend entscheidet das OLG Karlsruhe, dass für einen Unterhaltsanspruch eines nicht mehr in Ausbildung befindlichen, erwachsenen Kindes besonders hohe Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit gestellt werden. Die reine Betreuung eigener Kinder reicht nicht aus, solange dem Kind (ggf. auch mit Unterstützung des anderen Elternteils) eine eigene Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist. Nur wenn die wirtschaftliche Eigenständigkeit mangels Erwerbschancen objektiv ausgeschlossen ist und auch der andere Elternteil nicht leistungsfähig ist, kann ein Unterhaltsanspruch in engen Grenzen gegen die Eltern verblieben.
OLG Karlsruhe, Az.: 16 WF 45/24, Beschluss vom 07.08.2024, eingestellt am 15.10.2025

Dr. jur. Christian Kasten