Unzumutbarkeit der Durchführung einer Abstammungsuntersuchung bei drohender Gefahr für die Kindesmutter
Der Beschluss des OLG Koblenz betrifft die Frage, ob eine Kindesmutter verpflichtet ist, an einer genetischen Abstammungsuntersuchung mitzuwirken, wenn sie dadurch einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Die Beteiligten sind jesidischer Herkunft; die Mutter und der Antragsteller waren verheiratet und haben zwei Kinder. Nach der Scheidung beantragte der Vater die Feststellung, nicht der Vater des Kindes S zu sein. Die Mutter verweigerte jedoch die Mitwirkung an einem Gutachten mit der Begründung, dass eine Abstammungsfeststellung in ihrer religiösen Gemeinschaft eine tödliche Bedrohung für sie darstellen würde. Sie berief sich auf konkrete Rachehandlungen durch ihre Familie, sollten abweichende Ergebnisse öffentlich werden. Sowohl die Mutter selbst als auch ein Bruder bestätigten diese Gefahr: Sie würde „zu 100% sterben“, falls sich herausstelle, das Kind stamme nicht vom Ehemann. Auch die Kinder gaben an, aus Angst keinerlei Kontakt zum Vater zu wollen. Das Familiengericht hatte die Weigerung der Mutter bereits als rechtmäßig anerkannt. Das OLG Koblenz bestätigte diese Entscheidung: Unter Bezugnahme auf § 178 FamFG sei die Weigerung aus Gründen der Unzumutbarkeit gerechtfertigt. Da schon die Anordnung des Gutachtens mit einer erheblichen Gefahr bis hin zur Tötung verbunden sei, müsse das Interesse des Antragstellers an Abstammungsklärung hinter dem Grundrecht der Mutter auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Praxishinweis:
Die Entscheidung ist menschlich nachvollziehbar, aber zugleich problematisch. Zwar ist es selbstverständlich, dass dem Schutz von Leben und körperlicher Integrität Vorrang vor der Klärung der Abstammung eingeräumt wird. Fraglich bleibt jedoch, ob das Gesetz überhaupt eine solche Abwägung zulässt. Manche Stimmen in der Literatur betonen, dass Folgen des Untersuchungsergebnisses gerade nicht berücksichtigt werden dürfen, da der frühere Maßstab des § 372a ZPO a.F. im FamFG nicht übernommen wurde. Demgegenüber sieht die herrschende Meinung dies weiterhin als zulässig an, da der Gesetzgeber lediglich eine sprachliche Anpassung beabsichtigte. Kritisch bleibt jedoch, ob auch Bedrohungen durch Dritte als „Folge“ angesehen werden können: Schließlich entspringen sie nicht unmittelbar aus Untersuchung oder Ergebnis, sondern aus autonomen Entscheidungen Dritter. Eine staatliche Einschränkung von Ermittlungen aufgrund von Drohungen ist im Rechtsstaat höchst bedenklich, da Schutzmaßnahmen durch Polizei und Sicherheitsorgane vorrangig sind. Das OLG hat gleichwohl zugunsten der Mutter entschieden, doch mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung bleibt offen, ob drohende Gewalt Dritter tatsächlich die Unzumutbarkeit einer Abstammungsuntersuchung begründen darf.
OLG Karlsruhe, Az.: 2 WF 62/24, Beschluss vom 6.5.2025, eingestellt am 01.10.2025
Dr. jur. Christian Kasten