Ausgleich einer Schwiegerkindschenkung nach Scheitern der Ehe – zeitanteilige Vertragsanpassung nach § 313 BGB
Die Antragsteller hatten ihrem Schwiegersohn (Antragsgegner) und ihrer Tochter im Jahr 2020 ein bislang unbebautes, lastenfreies Grundstück zu je hälftigem Miteigentum unentgeltlich übertragen. Grundlage der Schenkung war die Vorstellung, das Grundstück solle von den Eheleuten und deren Kindern dauerhaft als Familienheim genutzt werden. Nach Trennung der Eheleute und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Jahr 2024 verlangten die Schwiegereltern vom Schwiegersohn Wertersatz für den hälftigen Grundstücksanteil nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Das Amtsgericht hatte dem Begehren im Wesentlichen stattgegeben und auf der Grundlage einer zeitanteiligen Quotelung einen Zahlungsanspruch bejaht. Der Antragsgegner wandte sich hiergegen mit der Beschwerde. Er machte insbesondere geltend, ein Zahlungsanspruch setze einen – nicht erklärten – Rücktritt voraus; außerdem sei der Grundstückswert übersetzt. Schließlich sei er nicht mehr bereichert, da er seinen Miteigentumsanteil nach Scheitern der Ehe ohne Gegenleistung auf die Tochter der Antragsteller übertragen habe.

Das OLG Rostock stellt klar, dass es für den Zahlungsanspruch nicht auf einen Rücktritt nach §§ 346, 349 BGB ankommt, sondern der Anspruch unmittelbar aus § 313 Abs. 1 BGB in Form einer Vertragsanpassung folgt. Prozessökonomisch könne der Anpassungsanspruch inzident geprüft und unmittelbar ein Zahlungsanspruch zugesprochen werden. Die Geschäftsgrundlage – dauerhafte Nutzung der Immobilie als Familienheim durch das eigene Kind – sei mit dem endgültigen Scheitern der Ehe (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) entfallen.

Die Einwendung des Schwiegersohns der fehlenden Bereicherung scheitert daran, dass die Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Tochter nicht unentgeltlich war: Diese hat u.a. eine den Antragsgegner betreffende, grundpfandrechtlich gesicherte Steuerverbindlichkeit von über 22.000 Euro übernommen; damit verbleibt dem Antragsgegner in entsprechender Höhe eine Vermögensmehrung. Der für das Grundstück angesetzte Wert von 41.440 Euro wird bestätigt; der gegenteilige Einwand sei „ins Blaue hinein“ erhoben und durch den Bodenrichtwert objektiv widerlegt.

Für die Berechnung der Rückforderung stellt der Senat – im Anschluss an die divergierende obergerichtliche Rechtsprechung – auf einen Amortisationszeitraum vom Erwerb der Immobilie bis zum regulären Renteneintritt der Tochter (33 Jahre) ab. Der Zeitraum tatsächlicher Nutzung bis zum Scheitern der Ehe (3,6 Jahre) wird zeitraumbezogen gegen diesen Horizont quotiert. Daraus ergibt sich eine Zweckverfehlung von 89,1 % des hälftigen Grundstückswertes. Bezogen auf den hälftigen Anteil von 20.720 Euro errechnet sich ein Anpassungsbetrag von 18.461,52 Euro, sodass den Antragstellern jeweils ein Anspruch in Höhe von 9.230,76 Euro zusteht, zu verzinsen seit dem 20.03.2024. Die Beschwerde bleibt im Übrigen ohne Erfolg. Angesichts der uneinheitlichen obergerichtlichen Berechnungsmodelle lässt das OLG die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu.
OLG Rostock, Az.: 10 UF 102/24, Beschluss vom 09.02.2026, eingestellt am 22.05.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten