Iranische Verstoßungsscheidung ist als Privatscheidung kollisionsrechtlich zu prüfen
Der Bundesgerichtshof hatte über die Anerkennung einer im Iran vollzogenen Scheidung zwischen zwei Ehegatten zu entscheiden, die sowohl die deutsche als auch die iranische Staatsangehörigkeit besaßen. Die Ehe war im Iran geschlossen worden. Nachdem die Ehegatten seit längerer Zeit getrennt lebten, leitete der Ehemann in den Jahren 2020 und 2021 im Iran ein Scheidungsverfahren ein. Das Familiengericht in Teheran erteilte ihm zunächst eine Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung. Die hiergegen von der Ehefrau eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Am 25. Mai 2021 sprach der Ehemann anschließend vor einem Scheidungsnotariat in Teheran in Abwesenheit der Ehefrau die Scheidungsformel „talaq“ aus. Die Scheidung wurde danach notariell registriert.
Der Ehemann beantragte in Deutschland die Anerkennung der iranischen Scheidung. Das zuständige Oberlandesgericht beurteilte die Scheidung als gerichtliche Entscheidung und wendete deshalb den eingeschränkten verfahrensrechtlichen Prüfungsmaßstab des § 109 FamFG an. Es ging davon aus, dass die Beteiligung des iranischen Familiengerichts und die anschließende Registrierung der Scheidung deren gerichtlichen Charakter begründeten.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Zwar war die Mitwirkung ausländischer Stellen grundsätzlich geeignet, ein Anerkennungsverfahren nach den Vorschriften des Familienverfahrensgesetzes auszulösen. Die bloße Beteiligung staatlicher Stellen führt jedoch nicht automatisch dazu, dass eine nach ausländischem Recht vollzogene Scheidung als gerichtliche Entscheidung einzuordnen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ehe durch einen konstitutiven Hoheitsakt oder durch eine privatautonome Erklärung eines Ehegatten aufgelöst wurde.
Bei dem Ausspruch der Scheidungsformel „talaq“ handelt es sich nach iranischem Recht um einen einseitigen privatrechtlichen Gestaltungsakt des Ehemanns. Das vorgeschaltete gerichtliche Versöhnungsverfahren und die anschließende Registrierung hatten demgegenüber keine eigenständige rechtsgestaltende Wirkung. Die iranische Scheidung ist daher als Privatscheidung einzuordnen. Ihre Wirksamkeit ist nicht lediglich nach den formellen Voraussetzungen des § 109 FamFG, sondern anhand der materiellen Voraussetzungen des nach deutschem Kollisionsrecht berufenen Scheidungsrechts zu prüfen. Da diese Prüfung im Ausgangsverfahren nicht vorgenommen worden war, konnte die Anerkennung keinen Bestand haben.
BGH, Az.: XII ZB 208/23, Beschluss vom 01.07.2026, eingestellt am 15.09.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten