Keine umfassende Erbeinsetzung durch konditionale Testamentsformulierung bei Bezug auf „Reisen etwas passiert“ – Auslegung eines eigenhändigen Testaments
Die unverheiratete und kinderlose Erblasserin errichtete am 12.11.2007 ein handschriftliches Testament, in dem es heißt: „Sollte mir und meinem Bruder auf den Reisen etwas passieren, ist Frau [Beteiligte zu 1)] meine Alleinerbin.“ Nach dem Tod der Erblasserin im Jahr 2019 wurde zunächst ihr einziger Bruder als Erbe festgestellt; er verstarb 2020 ebenfalls kinderlos. Die Beteiligte zu 1) legte dem Nachlassgericht eine Fotokopie des Testaments vor, nachdem das Original auf dem Versandweg verloren gegangen sein soll. Der zum Nachlasspfleger bestellte Beteiligte zu 2) beantragte einen Erbschein zugunsten der Erben des Bruders. Das Nachlassgericht ordnete eine Zeugenvernehmung an und wies den Erbscheinsantrag ab, da es von einer wirksamen Alleinerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1) ausging. Gegen diesen Beschluss legte der Nachlasspfleger Beschwerde ein.

Das OLG München hat die Beschwerde für zulässig befunden und die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben. Nach eingehender Prüfung der Testamentskopie, Inaugenscheinnahme eines auf dem Mobiltelefon gespeicherten Fotos sowie Zeugenbeweis ergaben sich keine Zweifel daran, dass am 12.11.2007 ein formwirksames Testament errichtet wurde. Da das Original nicht auffindbar ist, käme nur im Falle des sicheren Nachweises einer Widerrufsabsicht durch die Erblasserin ein Widerruf in Betracht (§ 2255 BGB). Eine solche widerrufende Handlung konnte jedoch nicht festgestellt werden; vielmehr spricht vieles für einen Verlust der Urkunde auf dem Postweg.

Entscheidend war sodann die Auslegung des Testaments: Im Fokus stand die konditionale Formulierung „Sollte mir und meinem Bruder auf den Reisen etwas passieren“. Das Gericht stellte klar, dass sich die Einsetzung der Beteiligten zu 1) als Alleinerbin ausschließlich auf den Fall erstreckte, dass sowohl die Erblasserin als auch ihr Bruder auf einer Reise versterben. Eine umfassende Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1), unabhängig von den im Testament genannten Umständen, ist nach Wortlaut und Gesamtzusammenhang auszuschließen. Die Auslegung ergab, dass die Anordnung ausschließlich für die besondere Konstellation gemeinsamer (oder gleichzeitiger) Versterben auf Reisen gelten sollte – nicht für den eingetretenen tatsächlichen Erbfall. Da dieser Fall nicht vorlag, greift die gesetzliche Erbfolge; der Erbscheinsantrag des Nachlasspflegers war begründet.
OLG München, Az.: 33 Wx 25/25e, Beschluss vom 07.10.2025, eingestellt am 15.02.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten