Übermittlung von Kinderfotos im Rahmen der Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Der Beschluss des Kammergerichts befasst sich mit der Frage, ob ein Elternteil vom anderen Elternteil die Herausgabe eines aktuellen Fotos des gemeinsamen Kindes verlangen kann, wenn zwischen dem Kind und dem auskunftsbegehrenden Elternteil kein Kontakt besteht. Im konkreten Fall hatte der Vater, syrischer Staatsangehöriger, beantragt, die Mutter zur Überlassung eines Fotos der etwa 12-jährigen Tochter zu verpflichten. Das Familiengericht hatte den Antrag abgelehnt, wogegen der Vater Beschwerde einlegte. Er argumentierte, sein Elternrecht werde verletzt und die Mutter habe das Kind beeinflusst. Die Mutter widersprach und betonte, das Kind lehne die Herausgabe des Fotos aus Angst und Belastung strikt ab.
Das Kammergericht bestätigt zunächst, dass nach § 1686 BGB grundsätzlich jeder Elternteil vom anderen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen kann, auch wenn kein Sorgerecht besteht. Dieser Anspruch umfasst grundsätzlich auch die Herausgabe eines Fotos, da Fotos als Teil der persönlichen Verhältnisse des Kindes angesehen werden. Allerdings ist das Kindeswohl nach dem Gesetz die Grenze dieses Auskunftsanspruchs. Das heißt, die Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn sie dem Wohl des Kindes widerspricht.
Im vorliegenden Fall stellte das Gericht klar, dass insbesondere bei höchstpersönlichen, privaten Medien wie Fotos die Wünsche und Interessen des abgebildeten Kindes in besonderem Maße zu berücksichtigen sind. Das Gericht hörte das Kind persönlich an und stellte fest, dass die Tochter die Herausgabe eines Fotos an den Vater kategorisch ablehnt. Sie begründete dies mit Ängsten und psychischer Belastung, die unter anderem auf das Verhalten des Vaters zurückzuführen seien. Die Tochter befindet sich zudem in therapeutischer Behandlung. Das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin bestätigten, dass die Berücksichtigung des Kindeswillens für die gesunde Entwicklung und das Selbstwertgefühl des Kindes von zentraler Bedeutung ist.
Das Kammergericht hebt hervor, dass ab einem Alter von etwa zwölf Jahren der autonom gebildete Wille eines Kindes bei einfachen, überschaubaren Angelegenheiten wie der Herausgabe eines Fotos maßgeblich zu berücksichtigen ist. Im konkreten Fall ist der Wille der Tochter authentisch, nachvollziehbar und frei gebildet. Die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Vaters und dem Selbstbestimmungsrecht des Kindes fällt zugunsten des Kindes aus. Der Schutz der Persönlichkeit und das Recht auf Selbstbestimmung des Kindes gehen dem Auskunftsverlangen des Vaters vor, insbesondere wenn das Kind triftige Gründe für seine Ablehnung vorbringt.
Das Gericht weist die Beschwerde des Vaters daher zurück. Es betont, dass das Kindeswohl und der ausdrücklich geäußerte Wille des Kindes die Herausgabe des Fotos an den Vater ausschließen. Das Persönlichkeitsrecht des Kindes und dessen Recht auf Selbstbestimmung sind in diesem Zusammenhang vorrangig zu schützen. Die Entscheidung des Familiengerichts war somit rechtmäßig und wurde bestätigt.
KG Az.: 16 WF 72/22, Beschluss vom 10.01.2024, eingestellt am 01.05.2025