Zum angemessenen Selbstbehalt des Kindes beim Elternunterhalt
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich in seinem Beschluss vom 7. Mai 2025 (XII ZB 563/24) mit der Frage der Bemessung des angemessenen Selbstbehalts eines unterhaltspflichtigen Kindes im Rahmen des Elternunterhalts. Ausgangspunkt war der Fall eines Sohnes, dessen Mutter Pflegeleistungen nach SGB XII erhielt. Die Sozialhilfeträgerin nahm den Sohn auf Unterhalt in Anspruch, da sein Jahreseinkommen die Grenze von 100.000 Euro überschritt. Zuvor hatten das Amtsgericht den Antrag abgewiesen und das OLG Hamm den Sohn zur Zahlung der geforderten Summe verpflichtet. Die Rechtsbeschwerde des Sohnes hatte keinen Erfolg.
Der BGH stellt klar, dass die zivilrechtliche Unterhaltspflicht im Verhältnis zur sozialhilferechtlichen Rückgriffsnorm nach § 94 SGB XII bestehen bleibt. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz ändert nichts an der grundsätzlichen Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber den Eltern, sondern begrenzt lediglich den Rückgriff des Sozialhilfeträgers für den Fall, dass das Einkommen des Kindes unter 100.000 Euro bleibt. Überschreitet das Jahreseinkommen diese Grenze, gehen sämtliche Unterhaltsansprüche des Elternteils auf den Sozialhilfeträger über, unabhängig davon, auf welchen Einkommensanteil sie sich beziehen.
Bezüglich der Höhe des Selbstbehalts hebt der BGH hervor, dass nicht auf den Grenzbetrag aus § 94 SGB XII abzustellen ist, sondern vielmehr weiterhin auf eine individuelle Betrachtung nach den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall wurde der Selbstbehalt des Sohnes gegenüber dem bisherigen Betrag von 2.000 Euro auf 2.600 Euro (und 2.080 Euro für die Ehefrau) erhöht. Darüber hinaus bleibt dem Unterhaltspflichtigen ein Anteil an seinem das Mindesteinkommen übersteigenden bereinigten Familieneinkommen. Das Gericht hält es grundsätzlich für vertretbar, dem Kindesunterhaltspflichtigen aus dem übersteigenden Einkommen einen Anteil von bis zu 70 % zu belassen.
Der BGH bestätigt, dass vorrangige Unterhaltspflichten, insbesondere gegenüber Kindern, vom Einkommen abzuziehen sind. Die Haftungsquote bei mehreren Geschwistern bemisst sich nach dem verteilungsfähigen Einkommen anteilig. Ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der hilfebedürftigen Eltern und der unterhaltspflichtigen Kinder ist zu wahren. Abschließend hält der BGH fest, dass das OLG Hamm die Grundsätze korrekt angewendet hat und somit die Verpflichtung des Sohnes zur Zahlung an den Sozialhilfeträger bestätigt bleibt.
BGH, Az.: XII ZB 563/24, Beschluss vom 07.05.2025, eingestellt am 22.09.2025