Unzulässiger Zwischenfeststellungsantrag über den Trennungszeitpunkt im Zugewinnausgleichsverfahren
Die beteiligten Ehegatten streiten im Scheidungsverbund über den Zugewinnausgleich. In der ersten Stufe der Stufenklage fordern beide Ehegatten wechselseitig Auskunft über das jeweilige Anfangs- und Endvermögen sowie über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Streitig ist dabei der maßgebliche Trennungszeitpunkt: Während die Ehefrau den 31. Januar 2022 für maßgeblich hält, behauptet der Ehemann den 1. November 2022 als den Zeitpunkt der endgültigen Trennung. Um Rechtssicherheit zu erlangen, stellte der Ehemann im Wege eines Zwischenfeststellungsantrags gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO den Antrag, gerichtlich festzustellen, dass die Ehegatten seit dem 1. November 2022 endgültig getrennt leben. Das Familiengericht wies diesen Antrag als unzulässig zurück. Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Der Ehemann legte daraufhin die zugelassene Rechtsbeschwerde ein.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Der Trennungszeitpunkt ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO. Gegenstand einer Feststellungsklage oder eines Zwischenfeststellungsantrags kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, also einer Rechtsbeziehung zwischen Personen, aus der subjektive Rechte entspringen oder entstehen können. Bloße rechtserhebliche Tatsachen, einzelne Tatbestandsvoraussetzungen oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses sind hingegen nicht feststellungsfähig. Der Trennungszeitpunkt als solcher ist lediglich eine tatsächliche Voraussetzung des Rechtsverhältnisses des Getrenntlebens nach § 1567 BGB, von dem erst die eigentlichen Rechtswirkungen ausgehen.

Darüber hinaus verneint der Senat ein schutzwürdiges praktisches Interesse an einer gesonderten Feststellung. Insbesondere für die güterrechtliche Beweislastumkehr gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt es nicht auf den tatsächlich zutreffenden Trennungszeitpunkt an, sondern allein auf den in einem rechtskräftigen Auskunftstitel festgelegten Stichtag. Auch im Übrigen — etwa im Unterhaltsrecht, im Ehewohnungsrecht oder für steuerliche Fragestellungen — entfaltet eine nur inter partes wirkende Zwischenfeststellung keine ausreichende Bindungswirkung gegenüber Dritten oder anderen Gerichten.

Der BGH schließt damit einen langjährigen Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur und stellt verbindlich klar, dass eine isolierte gerichtliche Feststellung des Trennungszeitpunkts prozessrechtlich unstatthaft ist.
BGH, Az.: XII ZB 203/25, Beschluss vom 12.11.2025, eingestellt am 15.03.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten