Umfang des Bankgeheimnisses bei Herausgabe von Originalurkunden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Reichweite des Bankgeheimnisses bei der Vorlage von Originalurkunden durch ein Kreditinstitut zu entscheiden. Anlass war ein Verfahren im Rahmen eines Scheidungsverbunds, in dem der getrennt lebende Ehemann behauptete, seine Unterschriften auf einer Bürgschaftsurkunde und einer Eigentümererklärung seien gefälscht worden. Die Bausparkasse, die im Besitz der Originalurkunden war, verweigerte deren Vorlage unter Berufung auf das Bankgeheimnis und das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, da die Unterlagen ein Darlehensverhältnis mit einer dritten, nicht am Verfahren beteiligten Person betrafen, die einer Herausgabe widersprochen hatte.
Das Amtsgericht hatte die Vorlage der Urkunden abgelehnt, das Oberlandesgericht hingegen entschied, dass die Bausparkasse nicht berechtigt sei, die Herausgabe zu verweigern. Die Bausparkasse legte daraufhin Rechtsbeschwerde ein, die jedoch vom BGH zurückgewiesen wurde.
Der BGH stellte klar, dass das Bankgeheimnis zwar grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht begründet, dieses aber nicht schrankenlos gilt. Vielmehr muss im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Bank und dem Interesse des Beweisführers erfolgen. Das Bankgeheimnis kann insbesondere dann zurücktreten, wenn ein Dritter – wie hier der Ehemann als in Anspruch genommener Bürge – ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Einsicht in die Urkunden hat, etwa um sich gegen eine Inanspruchnahme mit dem substantiellen Vorwurf der Fälschung zu verteidigen.
Nach Auffassung des Gerichts besteht für den Ehemann ein solches rechtliches Interesse, da die Vorlage der Originalurkunden zur Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens und damit zur Klärung der Echtheit der Unterschriften erforderlich ist. Die in den Urkunden enthaltenen Informationen über das Darlehensverhältnis seien zudem bereits durch die Übersendung von Kopien im Verfahren bekannt geworden, sodass das Geheimhaltungsinteresse der Bausparkasse weiter abgeschwächt werde.
Im Ergebnis entschied der BGH, dass das Interesse des Ehemanns an der Vorlage der Originalurkunden im vorliegenden Fall das Bankgeheimnis überwiegt. Die Bausparkasse kann sich daher nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen und muss die Originalurkunden vorlegen. Der Beschluss betont damit die Notwendigkeit einer Einzelfallabwägung und die Möglichkeit, das Bankgeheimnis zugunsten berechtigter Informations- und Aufklärungsinteressen zurücktreten zu lassen.
BGH, Az.: XII ZB 141/22, Beschluss vom 29.11.2023, eingestellt am 08.05.2025