Teilnahme eines im Ausland befindlichen Elternteils an einer Kindschaftsanhörung per Videokonferenz
Der Entscheidung des OLG Karlsruhe liegt ein Kindschaftsverfahren zugrunde, in dem der Vater sich in Serbien aufhält, während das Verfahren vor einem deutschen Familiengericht geführt wird. Für einen auf den 9.12.2025 anberaumten Anhörungstermin begehrt der Vater, ohne persönliche Anwesenheit in Deutschland, von Serbien aus per Bild- und Tonübertragung am Termin teilzunehmen und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Eine Zustimmung des Staates Serbien zur Durchführung hoheitlicher Maßnahmen auf seinem Staatsgebiet liegt nicht vor. Das Familiengericht hatte den Antrag abgelehnt; hiergegen wendet sich der Vater.
Das OLG bestätigt die Ablehnung. Es stellt zunächst klar, dass § 32 Abs. 3 Satz 1 FamFG die Teilnahme an Terminen per Bild- und Tonübertragung zwar ausdrücklich vorsieht, diese Regelung aber grundsätzlich nur Fälle betrifft, in denen sich die Beteiligten im Inland aufhalten. Sobald hoheitliche Tätigkeit – wie eine persönliche Anhörung – in das Ausland hinein entfaltet wird, bedarf es der Zustimmung des betroffenen Staates; diese ist regelmäßig im Wege der Rechtshilfe einzuholen. Nur soweit Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/2844 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen eingreift, können europarechtliche Sonderregelungen Abhilfe schaffen, was hier nicht der Fall ist.
Das Gericht setzt sich sodann mit der in Rechtsprechung und Literatur diskutierten Ansicht auseinander, wonach eine bloß „formlose“ Parteianhörung in einem Erörterungstermin keine hoheitliche Tätigkeit darstellen und deshalb auch aus dem Ausland per Videokonferenz zulässig sein könne. Diese Unterscheidung zwischen hoheitlicher Tatsachenermittlung und nichthoheitlicher Meinungsäußerung hält der Senat bereits praktisch für zweifelhaft und lehnt sie jedenfalls für Kindschaftssachen ab. In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, sind die Eltern nach §§ 160, 26 FamFG persönlich anzuhören; diese Anhörung dient sowohl der Gewährung rechtlichen Gehörs als auch der amtswegigen Sachverhaltsaufklärung und fließt unmittelbar in die Entscheidungsfindung ein.
Gerade dieser Charakter als amtswegige Sachverhaltsfeststellung lässt eine teilweise Verlagerung der Anhörungstätigkeit auf fremdes Staatsgebiet ohne Zustimmung des dortigen Staates nicht zu. Da die Zustimmung Serbiens fehlt und eine kurzfristige Rechtshilfeeinholung nicht möglich ist, bleibt der Antrag des Vaters auf Zuschaltung aus Serbien per Bild- und Tonübertragung erfolglos.
OLG Karlsruhe, Az.: 18 UF 68/25, Beschluss vom 09.12.2025, eingestellt am 31.07.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten