Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang: Keine anteilige Barunterhaltshaftung des Betreuungselternteils
Der Bundesgerichtshof hatte über Kindesunterhalt für zwei minderjährige Kinder zu entscheiden, deren Eltern sich im April 2021 getrennt hatten. Die Kinder hielten sich nach einem gerichtlichen Vergleich in einem Zweiwochenrhythmus an sechs Übernachtungen beim Vater und an acht Übernachtungen bei der Mutter auf. Der Vater begehrte die vollständige Zurückweisung des auf Mindestunterhalt gerichteten Antrags und berief sich insbesondere auf seinen erheblich erweiterten Umgang. Sein Betreuungsanteil betrug nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts höchstens 45 %. Ein paritätisches Wechselmodell lag damit nicht vor.

Der BGH bestätigte zunächst die Zulässigkeit des von der Mutter ursprünglich als Verfahrensstandschafterin eingeleiteten Unterhaltsverfahrens. Zwar sind miteinander verheiratete Eltern nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes in einem Unterhaltsrechtsstreit gegen den jeweils anderen Ehegatten ausgeschlossen. Dieser Vertretungsausschluss gilt auch im paritätischen Wechselmodell. Eine teleologische Reduktion oder analoge Anwendung des § 1629 Abs. 3 BGB zugunsten eines Elternteils lehnte der Senat ab. Nach der späteren rechtskräftigen Scheidung konnten die Kinder jedoch wirksam in das bereits anhängige Verfahren eintreten.

In der Sache stellte der BGH klar, dass § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB den hauptsächlich betreuenden Elternteil grundsätzlich von jeder Heranziehung zum Barunterhalt freistellt. Auch ein erheblich erweiterter Umgang führt deshalb nicht zu einer zeitanteiligen Haftung des Betreuungselternteils. Maßgeblich bleibt, ob bei einem Elternteil ein eindeutig feststellbares Betreuungsübergewicht und damit die Hauptverantwortung für Pflege, Versorgung und Erziehung besteht. Bei einem Betreuungsanteil von höchstens 45 % durfte die Mutter weiterhin als Betreuungselternteil eingeordnet werden.

Der erweiterte Umgang ist jedoch unterhaltsrechtlich nicht unbeachtlich. Reiner Mehraufwand, etwa für zusätzliche Fahrtkosten oder das Vorhalten von Wohnraum, kann durch eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt werden. Soweit der Vater während seiner Betreuungszeiten den Bedarf der Kinder durch Naturalunterhalt deckte und dadurch im Haushalt der Mutter tatsächlich Ersparnisse eintraten, ist zusätzlich eine pauschale Kürzung des errechneten Unterhalts möglich. Regelmäßig hält der BGH einen Abzug von 10 %, ausnahmsweise von höchstens 15 %, für angemessen. Im Bereich des Mindestunterhalts verbleibt es jedoch grundsätzlich beim Existenzminimum. Die Rechtsbeschwerde blieb daher erfolglos.
BGH, XII ZB 415/25, 15.04.2026, eingestellt am 07.09.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten