Fehlende räumliche und wirtschaftliche Trennung im gemeinsamen Haus steht Scheidung wegen Ablauf des Trennungsjahres entgegen
Im zugrunde liegenden familienrechtlichen Streit begehrte die Antragstellerin die Scheidung der im März 1997 geschlossenen Ehe. Die Kinder waren zwischenzeitlich volljährig und lebten nicht mehr im elterlichen Haus, das eine Fläche von 380 qm und mehrere Badezimmer aufwies. Das Amtsgericht wies den Scheidungsantrag zurück, weil die Eheleute innerhalb der Immobilie keine ausreichende räumliche Trennung vorgenommen hätten und zudem weiterhin wirtschaftlich verflochten seien (gemeinsames Konto, Nutzung für private Ausgaben). Dagegen legte die Antragstellerin erfolglos Beschwerde ein.
Das OLG Hamm bestätigte den Beschluss. Nach § 1565, § 1567 BGB setzt die Scheidung das Scheitern der Ehe und ein mindestens einjähriges Getrenntleben voraus. Auch wenn die eheliche Lebensgemeinschaft und persönliche Bindungen zwischen den Parteien unstreitig nicht mehr bestanden, fehlte es nach Ansicht des Senats an einer hinreichenden objektiven räumlichen Trennung und der erforderlichen Auflösung der gemeinsamen Hauswirtschaft. Maßgeblich beanstandet wurden die gemeinsam fortgesetzte Nutzung des Elternbadezimmers sowie des Kleiderschranks im Schlafzimmer, obwohl ausreichende alternative Räumlichkeiten (Bäder in Kinderappartements, weitere Schränke) im Haus vorhanden gewesen wären. Das Gericht stellte klar, dass ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung bereits aufgrund der inneren Aufteilung der Räume und Bäder hätte hergestellt werden können und müssen. Die zeitlich nach dem erstinstanzlichen Beschluss vorgenommenen Maßnahmen (eigener Kleiderschrank, Nutzung eines anderen Bades) begründeten nach Ansicht des OLG Hamm das Getrenntleben erst ab diesem Zeitpunkt, sodass das Trennungsjahr frühestens ab Sommer 2024/2025 zu berechnen wäre.
Darüber hinaus unterstrich der Senat, dass auch die weiterhin bestehende wirtschaftliche Verflechtung durch das gemeinsame Konto dem Scheidungsvoraussetzungen entgegenstehen kann, wenn beide Ehegatten es für private Zwecke nutzen, was hier bis zur Entscheidung gegeben war.
Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Ehescheidung, insbesondere der Ablauf des Trennungsjahres bei konsequenter äußerer und wirtschaftlicher Trennung, lag zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor.
OLG Hamm, Az.: 7 UF 89/24, Beschluss vom 14.01.2025, eingestellt am 28.02.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten