Herabstufungsmodell des Kindesunterhalts nach OLG Braunschweig bei erheblicher Mitbetreuung des Kindes
Das OLG Braunschweig hält daran fest, dass bei einer asymmetrischen Mitbetreuung, also wenn das Betreuungsschwergewicht noch bei einem Elternteil liegt, der andere Elternteil allein barunterhaltspflichtig bleibt. Eine quotale Aufteilung der Barunterhaltslast auf beide Elternteile, wie sie der Vater im vorliegenden Verfahren anstrebte, lehnt der Senat ab. Stattdessen ist die Mitbetreuung durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil nach Auffassung des Senats im Wege einer Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen.

Methodisch geht der Senat davon aus, dass nicht alle im tabellarischen Unterhaltsbedarf enthaltenen Positionen gleichermaßen von einer Mitbetreuung beeinflusst werden. Fixkosten wie Miete oder Versicherungen entstehen im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils unabhängig davon, ob das Kind gerade beim anderen Elternteil ist. Variable Kosten hingegen, etwa für Ernährung, Verkehr oder Freizeitgestaltung, entstehen anteilig auch im Haushalt des mitbetreuenden Elternteils. Diese variablen, regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben im Sinne des § 6 RBEG machen nach der Einschätzung des Senats etwa 45 % des gesamten tabellarischen Unterhaltsbedarfs aus. Der durch die Mitbetreuung gedeckte Anteil am Gesamtbedarf errechnet sich daher, indem der jeweilige Mitbetreuungsanteil mit dem Faktor 0,45 multipliziert wird. Da die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle jeweils Schritte von etwa 5 % bedeuten, lässt sich daraus die Anzahl der Einkommensgruppen ableiten, um die herabzugruppieren ist.

Als Richtwerte nennt der Senat eine Herabgruppierung um zwei Einkommensgruppen bei vier von vierzehn Übernachtungen, um drei Gruppen bei fünf von vierzehn Übernachtungen und um vier Gruppen bei sechs von vierzehn Übernachtungen. Übernachtungen im Rahmen der üblichen Ferienregelungen bleiben dabei außer Betracht. Das so gewonnene Ergebnis ist stets auf seine Angemessenheit im Einzelfall zu überprüfen.
OLG Braunschweig, Az.: 1 UF 46/25, Beschluss vom 27.11.2025, eingestellt am 01.05.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten