Nachehelicher Altersunterhalt trotz durch den Versorgungsausgleich eingetretener Bedürftigkeit
Die seit 1969 verheirateten Beteiligten trennten sich Ende 2021. Die Antragsgegnerin hatte während der langjährigen Ehe überwiegend den gemeinsamen Haushalt geführt und die gemeinsame Tochter betreut, während der Antragsteller im Wesentlichen erwerbstätig gewesen war. Die Ehe wurde am 02.03.2023 rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsverbund wurde der Versorgungsausgleich zugunsten der Antragsgegnerin durchgeführt. Dadurch verminderten sich die gesetzliche Rente und die Betriebsrente des Antragstellers ab Juni 2023 erheblich. Er nahm die Antragsgegnerin deshalb wegen Altersunterhalts gemäß § 1571 Nr. 1 BGB in Anspruch.

Das OLG Bamberg bestätigte im Wesentlichen seine Unterhaltsbedürftigkeit. Der im Zeitpunkt der Scheidung 74-jährige Antragsteller hatte die Regelaltersgrenze deutlich überschritten; eine Erwerbsobliegenheit bestand daher nicht mehr. Seine gleichwohl ausgeübte geringfügige Beschäftigung war als überobligatorisch einzuordnen. Das daraus erzielte Einkommen berücksichtigte der Senat lediglich zur Hälfte. Eine Verwertung des vorhandenen Vermögensstamms in Höhe von ursprünglich 26.000 € Bausparguthaben hielt das Gericht wegen der deutlich besseren wirtschaftlichen Verhältnisse der im Eigentum eines Zweifamilienhauses stehenden Antragsgegnerin für unbillig im Sinne des § 1577 Abs. 3 BGB.

Bei der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin berücksichtigte der Senat neben ihren Renteneinkünften den objektiven Wohnvorteil von monatlich 733 €, tatsächliche Mieteinnahmen von 360 € sowie ab 2024 eine monatliche Einspeisevergütung von 56 €. Eine Verpflichtung, die vermieteten Wohnungen im Alter zum Marktpreis an fremde Personen zu vermieten, bestand hingegen nicht. Der Wohnvorteil war dagegen anhand der objektiven Marktmiete anzusetzen. Damit blieb der angemessene Selbstbehalt der Antragsgegnerin gewahrt.

Der Anspruch war weder gemäß § 1578b BGB zu befristen noch herabzusetzen. Maßgeblich waren die außergewöhnlich lange Ehedauer von über 53 Jahren und die fehlende Möglichkeit des Antragstellers, im hohen Alter neue Einkommensquellen zu erschließen. Auch der unterlassene Antrag auf teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG führte weder zum Anspruchsausschluss noch zur Verwirkung nach § 1579 BGB. Die zusätzlichen Einkünfte der Antragsgegnerin seien im Versorgungsausgleichs-verfahren nicht zuverlässig und dauerhaft bestimmbar; insoweit sei allein das abänderbare Unterhaltsrecht sachgerecht. Das OLG Celle, Beschluss vom 24.01.2006 – 10 UF 190/05, FamRZ 2006, 1544, betreffe zudem einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, weil dort keine erheblichen zusätzlichen Einkünfte neben den Versorgungsbezügen bestanden. Der Antragsteller erhielt daher ab Juli 2026 monatlich 568 € sowie rückständigen Unterhalt von 19.863 €.
OLG Bamberg, 2 UF 231/25 e, 02.07.2026, eingestellt am 31.08.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten