Der Familienhund in der Trennung
Der Fall behandelt die gerichtliche Entscheidung zur vorläufigen Zuweisung des Familienhundes nach der Trennung eines Ehepaars. Im Mittelpunkt steht das Tierwohl gemäß § 90a BGB, das Haustiere als Lebewesen und nicht als Sachen betrachtet, sowie § 1361a BGB, der auf die Zuweisung von Haustieren während der Trennungszeit angewandt wird.

Das Ehepaar schaffte den Hund 2012 gemeinsam an und lebte bis zur Trennung im August 2023 mit ihm in einem Haus mit Garten. Nach der Trennung nahm die Ehefrau (Antragsgegnerin, Ag.) den Hund ohne Absprache mit dem Ehemann (Antragsteller, Ast.) mit in ihre neue Wohnung. Der Ast. beantragte die Rückgabe des Hundes und dessen Zuweisung an ihn während der Trennungszeit. Beide Parteien argumentierten, dass sie die Hauptbezugsperson des Hundes seien und das Tierwohl bei ihnen besser gewährleistet sei.

Der Antragsteller trug vor, er sei durch Homeoffice fast ganztägig zu Hause und könne den Hund in seinem gewohnten Umfeld mit Garten betreuen. Der Hund sei an diese Umgebung gewöhnt, was angesichts seines Alters von elf Jahren besonders wichtig sei. Zudem habe er in den letzten fünf Jahren überwiegend Zeit mit Bruno verbracht. Die Antragsgegnerin trug vor, sie arbeite in Teilzeit und habe ihre Lebensumstände so gestaltet, dass der Hund nur kurz allein bleiben müsse. Ihre Wohnung sei altersgerecht für den Hund (keine Treppen), und sie sorge für ausreichend Bewegung und Pflege. Sie betonte zudem, dass der Antragsteller den Hund vor der Trennung vernachlässigt habe.

Das Amtsgericht Marburg entschied zugunsten des Antragstellers da dieser dem Hund ein Leben im vertrauten Umfeld mit Garten ermöglichen könne, was für das Tierwohl entscheidend sei. Das Gericht stellte fest, dass beide Parteien eine enge Bindung zum Hund haben und sich gut um ihn kümmern könnten. Ausschlaggebend war jedoch, dass der Garten des Antragstellers dem Hund Bewegungsfreiheit und Lebensqualität böte, die Möglichkeit des Antragstellers, durch Homeoffice nahezu ständig präsent zu sein und die geringere Belastung durch Anpassungsleistungen für den Hund im bekannten Umfeld.

Das Gericht ordnete die sofortige Herausgabe des Hundes an den Antragsteller an, um eine weitere Anpassungsbelastung für den Hund zu vermeiden. Auch Gegenstände wie Impfheft und Steuermarke sollten übergeben werden.

Praxishinweis:
Die Entscheidung basiert ausschließlich auf dem Tierwohl, ohne Sanktionen gegen das Verhalten der Parteien auszusprechen. Der Verbleib des Hundes im gewohnten Umfeld wurde als vorteilhafteste Lösung bewertet.
AG Marburg, Az.: 74 F 809/23 WH, Beschluss vom 03.11.2023, eingestellt am 30.11.2024